Annika1602
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin mit meinem dritten Kind schwanger (Termin ist der 24.03.2022) und möchte wissen, ob ich den Bemessungszeitraum für das EG auf 2017 verschieben kann. Meine erste Tochter ist am 16.03.18 geboren, meine zweite am 31.12.19. Ich habe dazwischen nicht gearbeitet, sondern nur ein Kleingewerbe geführt. Beim zweiten Kind konnte ich aber den Bemessungszeitraum auch auf 2017 verschieben. Nun habe ich am 01.06.21 wieder zu arbeiten begonnen und bin jetzt wieder schwanger. Das Gewerbe habe ich noch. Ich habe bei beiden Kindern jeweils BasisEG bezogen und Mutterschaftsgeld plus den AG-Zuschuss erhalten. Meine Frage ist daher, wie kann ich den Bemessungszeitraum wieder auf 2017 verschieben? Vielen lieben Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hallo, das ist zu indiv., um es konkret zu beantworten. Grds. zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Sie können dieses aber (immer weiter nach hinten) ausklammern, wenn in dem Jahr MG oder EG (bis zum 14 Lebensmonat) bezogen wurde. Liebe Grüße NB
Felica
Für kind 3 wird 2021 relevant sein. Um das Jahr ausklammern zu können, müsstest du in diesem Jahr entweder mutterschaftsgeld beziehen oder EG und da nur die ersten 14 monate. Dritte Option, schwangerschaftsbedingt Krankengeld. 2020, 2019 und 2018 kannst du weil du EG und Mutterschaftsgeld bezogen hast.
User-1722183313
Hast du Anfang 2021 noch Elterngeld für Kind2 bekommen? Dann ginge es.
MamaausM
Das würde nur klappen wenn du in 2021 noch Elterngeld bezogen hättest! Bei Geburt 12/19 war bei Basis letztes EG in 12/20
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