Mitglied inaktiv
guten tag frau bader, kurze frage zur bemessung des arbeitslosengeldes: ich war zwei jahre in elternzeit, vorher habe ich jahrelang vollzeit gearbeitet. zum ende der elternzeit (17.2.06) habe ich meine rückkehr auf meine alte volle stelle gestellt, woraufhin mir mein arbeitgeber sofort fristgerecht zum 30.6.06 betriebsbedingt gekündigt hat. zum 1.7. habe ich jetzt antrag auf arbeitslosengeld gestellt. die AA kündigt nun an, dass die anspruchsgrundlage von 150 tagen bei mir nicht erfüllt ist und sie mir damit ein fiktives arbeitsentgelt errechnen. die auszahlungssumme ist ein witz! ist das vorgehen rechtens? wissen sie, ob das AA einen steuerklassenwechsel negativ bewertet, wenn klar ist, dass es um eine optimierung des arbeitslosengeldes geht? ich will mich zügig selbständig machen und antrag auf Ü-geld stellen. entsprechend wichtig ist das a-geld als basis für das ü-geld. besten dank für ihre zügige antwort. silke brandes
Hallo, wenn man direkt nach der EZ arbeitslos wird zählt als Bemessungsgrundlage die Zeit vor der EZ. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Voraussetzung für Arbeitslosengeld ist, daß man innerhalb der Rahmenzeit eine bestimmte Anzahl von Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Diese Rahmenfrist beläuft sich auf zwei Jahre. Um die Elternzeit allerdings zu erfassen, hat der Gesetzgeber in § 124 SGB III angeordnet, daß für den Fall der Elternzeit diese Rahmenfrist verlängert wird. Folge wäre ansonsten, daß mit der Elternzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld völlig ausgeschlossen wäre. Gleichzeitig ist der Gesetzgeber dann von der konkreten Berechnung des Arbeitslosengeldes für den Fall abgewichen, daß innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und drei Monaten keine Beschäftigung von zumindest 39 Wochen festgestellt werden kann. Für diesen Fall wird nach § 133 SGB III das Arbeitslosengeld rein fiktiv berechnet, wobei das Arbeitsamt anhand Ihrer Qualifikationen, dem Arbeitsmarkt und der möglichen Beschäftigung ein durchschnittliches tarifliches Entgelt bilden soll. Dieses Entgelt ist dann Grundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes. lg
Mitglied inaktiv
Ich wollte damit sagen, dass nicht grundsätzlich nach der EZ das ALG nach dem Einkommen zuvor berechnet wird (Rahmenfrist). Beim Steuerklassenwechsel wird geprüft, ob dieser berechtigt war. Dies wird übrigens grundsätzlich beim Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr überprüft, dazu müssen Verdienstbescheinigung des Partners vorgelegt werden. lg
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