misspeff
Hallo Frau Bader, ich habe zur Geburt meiner Tochter 3 Jahre Elternzeit beantragt und bekomme währenddessen nun ein zweites Kind. Vorher war ich über 12 Monate voll beschäftigt. Steht mir erneut Elterngeld zu? Wenn ja, von wem? Vielen Dank vorab!
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Man bekommt immer Elterngeld ! Mindestens 300€. Ob es mehr wird hängt davon ab, ob man die 12 Monate vor neuem Mutterschutz Lohn oder Lohnersatz (Elterngeld / Mutterschutzgeld) hatte. Ob man die 300€ zusätzlich hat hängt davon ab, ob man Sozialleistungen bekommt oder nicht.
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