Frage:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe eine Frage bzgl. der "richtigen" Beantragung meiner Elternzeit.
Kurz zu meiner Ausgangsposition:
- aktuell 40h Vollzeit unbefristet angestellt
- errechneter Geburtstermin ist Anfang Juni
Chef weiß über folgendes Bescheid und ist einverstanden mit:
- Änderungsvertrag auf 30h Teilzeit unbefristet ab Geburt
- 2 Monate unbezahlter Freistellung (Elternzeit) in Lebensmonat 1 und 2
- nochmal 2 Monate unbezahlter Freistellung (Elternzeit) in Lebensmonat 13 und 14
Meine Frage ist nun:
ich habe mich bewusst für einen Änderungsvertrag und nicht für Elternteilzeit entschieden,
da ich in Zukunft nicht mehr in Vollzeit zurückkehren möchte. Mein Problem ist nun der Umgang mit dem Begriff Elternzeit im Antrag.
Beantrage ich nun trotzdem für 2 Jahre Elternzeit, auch aus Gründen des Kündigungsschutzes in dem Zeitraum,
und schreibe dann aber dazu, dass ich nur in den oben genannten Lebensmonaten nicht da und "in Elternzeit" bin?
Dann wäre der Begriff Elternzeit ja aber 2 x für unterschiedliche Dinge verwendet.
Klingt vielleicht komisch die Frage, aber ich will da keinen falschen Fehler machen.
Besten Dank und Gruß
Erik Hansen
von
erikhansen
am 05.03.2019, 16:43
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Hallo,
es ist besser, wenn Sie trotzdem Elternzeit beantragen und während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten. Dann haben Sie Kündigungsschutz.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2019
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Bist du des Wahnsinns? Entschuldigung für diesen Schreckenssatz, aber deine Planung ist extrem gefährlich.
Nimm die EZ für die 2 Jahre und befriste die TZ auf die EZ. 2 Jahre sind viel Zeit, wer weiß was sich da alles noch ändert. danach kannst du immer noch auf unbefristete TZ ändern.
Du meldest EZ ab Geburt für 2 Jahre, am besten mit dem Hinweiß voraussichtlicher ET ist am Tag x. In der gleichen Meldung sagst du dann das du ab dem 3ten Lebensmonat dann in TZ innerhalb der EZ zur Verfügung stehst mit wöchentlichen 30 Std. Ebenso das die TZ innerhalb der EZ in den Lebensmonaten 13 und 14 ruhen sollen. Damit ist klar, Lebensmonat 1 und 2, 13 und 14 bleibst du daheim, dazwischen arbeitest du innerhalb der EZ in TZ.
Neben dem Vorteil dann doch wieder irgendwann in VZ zurück zu kehren, hast du auch Kündigungsschutz. Beides fällt weg wenn du nur TZ nimmst. Davon ab kannst du dann wenn du möchtest die EZ verlängern um das 3te Jahr um auch das in TZ zu arbeiten und musst dich erst danach endgültig entscheiden.
Euch ist schon klar das ihr damit die 14 Monate EG überschreitete, du also zwei Monate splitten musst? Den Lebensmonat 1 und 2 werden der Mutter abgezogen, selbst dann wenn sie kein EG bekommt. Wenn du da dann auch EG beziehst, verbraucht ihr in den beiden Monaten nicht 2 der 14 Monate, sondern 4. Nur mal so am Rande erwähnt.
von
Felica
am 05.03.2019, 19:15
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Besten Dank für die Antwort. Ich muss jedoch nochmal nachfassen.
Ich habe überhaupt nicht vor die 2-jährige Elternzeit ab Geburt nicht zu nehmen.
Mir leuchtet nur einfach nicht der Unterschied ein zwischen:
- 2 Jahre Elternzeit anmelden und dabei befristet 30h Elternteilzeit zu arbeiten und dann nach der Elternzeit einen unbefristeten Teilzeitvertrag abzuschließen
und
- 2 Jahre Elternzeit anmelden und ab Beginn der Elternzeit einen unbefristeten Teilzeitvertrag (nicht neuer Vertrag, sondern Änderungsvertrag zum alten VZ Vertrag) mit 30 h zu haben
Wie gesagt, beides mit dem Hintergrund, dass man ganz sicher nach der Elternzeit nicht wieder in VZ zurückkehren will. Der Kündigungsschutz müsste doch für beide genannten Fälle der gleiche sein, oder nicht. Genauso die Möglichkeit zeitgerecht vor Ende der Elternzeit das dritte Jahr ranzuhängen. Wieso sollte der Kündigungsschutz beim zweiten Fall wegfallen?
Das mit dem Elterngeld hat schon so seine Richtigkeit, ja.
Danke und Gruß
Erik
von
erikhansen
am 06.03.2019, 10:15
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Nein, Kündigungsschutz hast du nur in der EZ. Ohne fällt der Weg. Da du dem Namen nach auch keine Frau bist, hast du auch keinen nachgeburtlichen Kündigungsschutz. Du bist ein ganz normaler Angestellter der eben halt nur nicht VZ arbeitest wenn du auf die EZ verzichtest. Arbeitest du dagegen innerhalb der EZ, kann der AG dich nicht so einfach kündigen.
von
Felica
am 06.03.2019, 13:08
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Ich kann es nicht glauben, dass ich das nicht verstehe.
Ich melde im zweiten Fall doch ebenfalls Elternzeit an!
Wenn ich vorher schon in TZ 30h unbefristet gearbeitet hätte
und dann in Elternzeit genau so weiterarbeiten würde,
dann würde ich doch auch nicht extra einen Elternteilzeitvertrag
abschließen müssen, damit ich die genannten Schutzvorteile hätte.
Oder etwas doch?
von
erikhansen
am 06.03.2019, 14:58
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Doch, würde ich persönlich machen. Nur weil man unter 30 Std unten arbeitete, ist man nicht in EZ. Diese muss man immer aktiv beim AG anmelden. macht man das nicht, ist man nicht in EZ. Genießt also auch keinerlei Vorzüge welche die EZ mit sich bringt.
So wie ich dich verstanden habe willst du deinen VZ-Vertrag per Änderungsvertrag in einen Teilzeitvertrag runterstufen lassen. Das kann jeder machen, dafür muss man keine Kinder haben. Der Vertrag wird dann dauerhaft in TZ verändert, will man später wieder VZ arbeiten wird es oft schwer. Den meistens hat der AG ja unbefristet wen eingestellt der die Arbeit übernommen hat. Ansonsten macht eine Änderungskündigung wie du es geschrieben hast ja gar keinen Sinn. Man ist also normaler AN wie viele andere auch, ohne besonderen Vorzügen.
Meldet man dagegen EZ an, ruht der VZ-Vertrag lediglich. An dem VZ-Vertrag wird also gar nichts verändert. Der bleibt wie er ist. Macht man dann mit dem AG aus das man innerhalb der EZ bei dem AG in TZ arbeiten will, dann gibt es zwei Wege, der erste ist, man macht zu dem VZ-Vertrag einen Zusatz, das der AN solange wie er in sich in EZ befindet nur bis zu 30 Stunden arbeitet. Endet die EZ, endet auch dieser Zusatz. Der zweite Weg, es wird für die Zeit der EZ ein neuer Vertrag aufgesetzt, der dann auf die EZ befristet ist. Dabei gilt, das das was man in VZ verdient, was man an Urlaubsanspruch hat usw mit berücksichtigt wird und dann entsprechend umgerechnet wird. Außer der AN stimmt freiwillig etwas anderem zu. Man hat dann also bei dem AG zwei Verträge, denn VZ-Vertrag der ruht und der TZ-Vertrag der eben befristet ist. je nachdem ob man dann noch EZ übrig hat, kann man dann am Ende verlängern oder aber man sagt, mir gefällt TZ so gut, ich ändere den ruhenden VZ-Vertrag dauerhaft in einen normalen TZ-Vertrag. Für Frauen ist das zB extrem wichtig. Denn, haben sie einen VZ-Vertrag der im Hintergrund noch ruht, dann können sie die EZ bei erneuter Schwangerschaft zum neuen Mutterschutz hin beenden. Damit endet die TZ-Vereinbarung, der VZ-Vertrag lebt wieder auf, und sie bekommen das Mutterschutzgeld anhand des VZ-Vertrages. Macht Frau das nicht oder kann sie es nicht weil sie per Änderungskündigung dauerhaft auf die VZ verzichtet hat, gibt es nur Mutterschutzgeld über TZ.
Schon wegen Kündigungsschutz wie gesagt sollte man immer Elternzeit angeben. Wofür man es nicht braucht ist für das Elterngeld. da langt es wirklich aus nachzuweisen, das man nicht über 30 Stunden die Woche arbeitet, EZ muss man für EG aber nicht haben. Gibt ja auch viele Hausfrauen die keinen AG haben, auch die bekommen Elterngeld.
von
Felica
am 06.03.2019, 16:51
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Der Unterschied in den beiden Varianten ist, dass in dem einen Fall der Vollzeitvertrag noch in der Hinterhand ist. Man weiß ja nie, was so kommt in den zwei Jahren.
Wenn du dir aber absolut sicher bist, danach unter keinen Umständen mehr Vollzeit gehen zu wollen, ist es egal, was du machst.
So wie ich es verstanden habe, wird ja in jedem Fall Elternzeit genommen.
von
malini
am 06.03.2019, 21:09
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Zunächst einmal Danke für die Antworten an Euch beide.
Das ich bei beiden Fällen Elternzeit beantrage, ist genau der Knackpunkt für mich an der Sache.
Ich nehme also 2-Jahre Elternzeit mit Bezug auf den errechneten Geburtstermin und führe in dem Schreiben auf, in welchen Lebensmonaten ich nicht zur Verfügung stehe und das ich ansonsten in 30 h TZ arbeiten werde.
Parallel gibt es es den Änderungsvertrag von unbefristet 40 h VZ auf unbefristet 30 h TZ,
welcher mit Beginn der Elternzeit aktiv wird.
Wenn ich eine Rückkehr in VZ wirklich ausschließe, dann bleibt es sich für mich doch gleich.
Durch die Anmeldung der Elternzeit, habe ich dann trotzdem den "besonderen" Kündigungsschutz und ich kann vor Ablauf der 2 Jahre EZ über das dritte Jahr EZ entscheiden.
von
erikhansen
am 07.03.2019, 10:38
Antwort auf:
Begriff Elternzeit im Antrag richtig verwenden
Ich würde trotzdem sicherheitshalber erstmal den Vollzeitvertrag behalten, gerade weil es egal ist.
Reduzieren kannst du ja am Ende der Elternzeit immer noch.
von
malini
am 07.03.2019, 20:58