Freeway18
Hallo, ich habe ein paar Fragen: Wir haben am 30.03.15 ein Kind bekommen und meine Frau ist bis 30.03.16 im Elterngeldbezug. Mit dem Arbeitgeber war abgesprochen, dass die Elternzeit 2 Jahre beträgt, jedoch nach dem ersten Jahr in Teilzeit gearbeitet werden könnte. Nun haben wir die freudige Nachricht, dass wir Zwillinge bekommen. ET ist der 04.07.16 . Jetzt ist die Frage, was nach Ablauf des Elterngeldes und vor der neuen Mutterschutzfrist passiert? Elternzeit zum 01.04.16 beenden und bis 23.05.15 arbeiten, was sich sicherlich besser auf das Elterngeld auswirkt? Wahrscheinlich würde es aber ein Beschäftigungsverbot geben... Wir sind uns unsicher ob sie das machen darf. So würde die Krankenkasse ja bis zum Mutterschutz bezahlen. Wenn sie die Elternzeit zum Mutterschutz beendet, dann hat sie kein "Einkommen" bis dahin. Sehe ich das richtig? Hat jemand damit Erfahrungen? Vielen Dank vorab und liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
malini
Sie darf die EZ nicht vorzeitig beenden, um direkt in ein BV zu gehen. Es ist nur die Beendigung zum Beginn des neuen MuSchu möglich. Die Nullrunden halten sich bei euch ja eh in Grenzen, da der neue MuSchu ja im Mai beginnt, d.h. sie hat nur den April, der mit 0 Euro gerechnet wird.
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