talofa
Hallo Frau Bader, für die Berechnung des Elterngeldes liegen folgende Informationen vor: Die Geburt des Kindes ist auf Ende Mai 2020 gesetzt. Von September 2019 bis zur Geburt besteht ein Arbeitsverhältnis. Im August 2019 bestand Arbeitslosigkeit. Von März bis Juli 2019 bestand Mutterschutz (mit Mutterschutzgeld). Nun liegt ja lt. Richtlinien zum BEEG 2b.1.2.1 ein Ausklammerungstatbestand für die Monate des Mutterschutzes vor (Mai bis Juli). Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Monate einfach verschoben werden, also deswegen Dez18/Jan19/Feb19 angerechnet wird. Wenn ich mir aber den Antrag Anlage 1 anschaue, steht dort: "Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes bezogen. ► In diesem Fall ist das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgeblich." Bezieht sich das auf diese Situation? Und würde es bedeuten, dass der gesamte Bemessungszeitraum vor dem Mutterschaftsgeld in 2019 gezählt wird? Oder bezieht sich das nur auf die regulären 6 Wochen vor der aktuellen Geburt in 2020? Und wo trägt man dann die Monate des Mutterschutzes aus 2019 ein? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB
Felica
Du musst dir vorstellen das die Regeln für EG ja unabhängig vom Geschlecht sind. Es gelten also für Frauen wie für Männer die gleichen Regeln. Deshalb heisstces immer, bei nicht selbstständiger Arbeit zählen immer die 12 Monate vor Geburt. Den Männer haben keinen Mutterschutz. Auch nsteht das nicht allen Frauen zu. Ebenso ist schwangerschaftsbedingtes Krankengeld nicht möglich für diese. Um das trotzdem zu berücksichtigen und auch zu berücksichtigen das Männer ja auch 14 Monate EG beziehen können, kommt zusätzlich die Regel, Monate in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, oder schwangerschaftsbedingtes Krankengeld und bis zu 14 Monate Elterngeld können ausgeklammert werden. Deshalb heißt es 12 Monate vor Geburt, nicht vor Mutterschutz. Wenn dein Kind also im Ende Mai geboren wird, dann wird Mai ausgeklammert wegen Geburtsmonat. Kommt Kind erst im Juni, verschiebt es sich in den Juni. Wenn Mutterschutz genutzt wird, dann wird der April auch ausgeklammert. Um auf 12 Monate zu kommen wären dann märz20-april19 maßgeblich. Für jeden dieser Monate wird dann einzeln geschaut ob für diese eine Ausklammerung möglich ist, auf Antrag. Sollte das der Fall sein, wird der Monate durch einen davor liegenden ersetzt. Automatisch passiert das nicht immer.
talofa
Hallo Felica, vielen Dank für deine Antwort. Also der aktuelle Mutterschutz wird oben eingetragen unter Mutterschaftsgeld. Wo gehört dann aber der frühere Mutterschutz hin? Dann muss das wahrscheinlich unter "Bezug von Entgeltersatzleistungen" unter Sonstige angegeben werden. ok. so klärt sich das auch auf ;)
Felica
Genau. Und von beidem der nachweis von der KK. Den vorherigen EG Bescheid würde ich auch dazu legen.
Ähnliche Fragen
Hallo, Ich habe am 22.01.25 meine Ausbildung beendet und bin im selben Unternehmen in ein Beschäftigungsverhältnis mit neuem Gehalt gewechselt. Seit dem 27.01.25 bin ich nun im Mutterschutz. Ich bin von dem Paragraphen 21 Mutterschutzgesetz Absatz 4 etwas verwirrt... Wird mein neues Gehalt nun berücksichtigt oder nicht? Es handelt si ...
Hallo, Ich habe folgende Frage: Meine Elternzeit (2 Jahre) endet am 10.8., ich bin erneut schwanger und wäre offiziell ab 17.8. wieder im Mutterschutz. Dazwischen liegt also eine Woche. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einen medizinischen Beruf, in der ersten Schwangerschaft war ich im BV. Wie soll ich vorgehen? ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe von Anfang Juni bis Mitte Oktober unbezahlten Urlaub bewilligt. Nun bin ich unerwartet schwanger geworden. Der berechnete ET ist am 28.11., mein Mutterschutz schließt also (wenn das Baby bleibt) unmittelbar an den unbezahlten Urlaub an. Wie wirkt si ...
Sehr geehrte Frau Bader, zunächst vielen Dank für den Service in diesem Forum kostenlos eine Frage stellen zu können. Ich habe Ende März mein erstes Kind zur Welt gebracht und möchte nach Ende der Mutterschutzfrist und anschließender Einbringung meines Resturlaubes Elternzeit beantragen. Ich bin bei einer bay. Behörde als Beamtin beschäftigt ...
Ich bin in Hessen als Polizeibeamtin tätig. Nun habe ich in der Funktion als Polizeibeamtin (Zeugin) eine Vorladung zum Gerichtstermin erhalten. Der Gerichtstermin ist zwei Tage vor meinem errechneten Entbindungstermin. Ich befinde mich daher im Mutterschutz. Auf Abladungswunsch reagierte die zuständige Richterin bis dato nicht. Ich bin davon ausg ...
Hallo Frau Bader, mein Kind kam als Frühchen auf die Welt. Ich habe einen entsprechenden Schein bekommen. Habe ich einen Anspruch auf 12 Wochen Mutterschutz anstatt 8? Abgesehen davon sind die neuen Musteranträge für Elternzeit mit drei Möglichkeiten abgebildet: a) im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist bis x b) ab Geburt ...
Guten Tag, danke, dass Sie sich die Zeit nehmen, meine Frage zu beantworten. Ich bin in folgender Situation: Ich bin Landesbeamtin (Lebenszeitverbeamtung). Ich arbeite seit Jahren freiberuflich (ca 2h/Woche) als Lehrerin für Deutsch als Zweitsprache. Mein Arbeitgeber hat dies auch genehmigt. Meine Frage ist: Kann ich diese Tätigk ...
Hallo, ich stelle mir die Frage, ob es Rechtlich Probleme mit sich bringt, wenn man im Mutterschutz oder in der Elternzeit umzieht? Ich habe vor ein paar Monaten eine neue Arbeitsstelle gefunden und bin kurz drauf schwanger geworden. Mein Partner und ich haben uns nun überlegt, dass wir gerne ab Beginn des Mutterschutzes umziehen würden. Tatsächli ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich war seit Mitte Juni 2024 bis Mitte September 2024 in Mutterschutz. Anschließend in Elternzeit für 1 Jahr. Aktuell wurde eine dauerhafte Tariferhöhung nachträglich seit Juli 2024 bestätigt. Sollte sich mein Gehalt während des Mutterschutzes entsprechend erhöhen (von Juli bis September 2024) oder bekomme ich das ...
Guten Abend Frau Bader, wir haben leider versäumt rechtzeitig die Steuerklasse vor Geburt zu wechseln. Der Wechsel in die Steuerklasse 3 erfolgte erst zu November 2024. Mein Mutterschutz begann am 5. April 2025. Geburt: Mai 25. Im Elterngeldantrag habe ich auf die Ausklammerung des Monats April 2025 verzichtet, damit ich 1 weiteren Monat ...
Die letzten 10 Beiträge
- Keine Kita was mit Arbeitsplatz?
- Teilzeit - Wochentage Mo- Fr
- Elterngeld bei Mischeinkünften - Werbungskosten im Rahmen der angestellten Tätigkeit
- Höhe des Urlaubsgeldes nach Elternzeit
- Bewerbungen während Elternzeit
- Ekternzeit vorzeitig beenden wegen Finanzielle Notlage
- Erneut schwanger in Elternzeit
- Verfahren Sorgerecht (ABR): Was kann beantragt werden?
- KITA 1. Wahl wegen und Entfernung, trotzdem nur spontan platz in waldkindergarten bekommen mit kurzen zeiten und 40min weg bergauf
- Elterngeld , Kündigung und ALG1