Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitszeit während Elternzeit (etwas längerer Text)

Frage: Arbeitszeit während Elternzeit (etwas längerer Text)

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe ein kleines Problem. Ich habe im Februar eine Tochter bekommen und dann mit meinem Arbeitgeber einen Vertrag für die Zeit des Erziehungurlaubes abgeschlossen, weil ich beasichtigte wieder arbeiten zu gehen. Es würde leider nur mündlich darüber gesprochen, dass ich anfänglich einen Tag arbeiten kommen würde (also 8-9 Std.). Nachdem ich dass mit meiner Vorgesetzen geklärt hatte, dass ich ab Januar wieder einen Tag pro Woche arbeiten komme, hat mein Arbeitgeber sich gemeldet und mir erklärt, dass wenn ich arbeiten kommen will mind. 15 Std. pro Woche kommen muß. Leider sind seit damals sowohl Geschäftsführer als auch Personalleiter ausgetauscht worden. In dem Vertrag steht bei Arbeitszeit nachfoldenger Passus: In Abänderung von 2.(1) des Arbeitsvertrages beträgt die Höchstarbeitszeit 30 Stunden wöchentlich, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit wird entsprechen dem Aufgabenumfang von der Gesellschaft und der Mitarbeiterin einvernehmlich festgelegt. Ich war davon ausgegangen, dass ich somit durchaus auch 8-9 Std. arbeiten gehen darf. Mein Arbeitgeber meint er ist gesetzlich nur dazu verpflichtet mir eine Arbeit anzubieten, wenn ich mind. 15 Std arbeiten gehen würde. Alles darunter wäre nur sein guter Wille, denn er nicht hat. Meine Frage lautet nun, ob ich damit gelinkt wurde und wirklich mind 15 Std arbeiten muß auch wenn das nicht im Vertrag steht und mir das niemand mitgeteilt hat. Ich hoffe auf baldige Antwort Mit freundlichen Grüßen Diana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Diana, freiwillig kann man mit dem Ag alles regeln, dann aber am besten schriftlich, wegen der Beweislast (mündl. Abreden kann man nicht belegen). Wenn Ihr alter Vorgesetzter im Betrieb angestellt (nicht Geschäftsführer) ist, kann er auch als Zeuge fungieren-was er sagt, ist eine andere Sache. Nach § 16 BErzGG haben Sie nur einen Anspruch auf Reduzierung im EU von 15-30 Std. Praktisch betrachtet haben Sie schlechte Chancen auf weniger. Gruß, NB


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