Ducatirenner
Hallo Frau Bader, hätte bitte eine Frage. Habe lange Zeit in der selben Praxis gearbeitet und nun nach 2 Jahren Elternezeit wollte ich die Arbeit wieder aufnehmen. Leider kann mir keine Teilzeitstelle angeboten werden. Bekomme ich dann Arbeitslosengeld? Auch wenn ich davor Vollzeitbeschäftigt war und jetzt nur noch Teilzeit arbeiten wollen würde? Wenn ja auf was? Auf das Elterngeld oder den letzten Lohn vor 2 Jahren? Vorab schon vielen Dank
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Je nach genauer Länger der Elternzeit kann es sein, dass Ihr Arbeitslosengeld fiktiv berechnet wird Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Du bekommst Arbeitslosengeld, allerdings auch nur soviel wie Du bereit wärest zu Arbeiten. Sprich wenn Du vorher 100% gearbeitet hast und nu nur noch 50% kannst oder willst, dann bekommst Du auch nur 50% des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld wird dabei weder anhand des EG noch anhand des ursprünglichen Lohnes berechnet. Da Du innerhalb der letzte 2 Jahre KEINE sozialversicherungsplichte Arbeit hattest wirst Du eingruppiert und fiktiv das ALG nach einem fiktiven Bemessungsentgeld berechnet. Wo Du eingruppiert würdest etc. steht auf dieser Seie ganz gut erklärt: http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berechnung.html Die Bezugsgröße zur Ableitung der Bemessungsgrundlage für 2012 sind 31.500,-€ Davon kannst Du dann Dein tägliches Arbeitslosengeld berechnen. Beispiel (mit Eingruppierung in Qulifikationsstufe III, Steuerkl. IV, TZ mit 50%): Tägliches Bemessungsentgeld: 70,- € --> fiktives Gehalt von dem das ALG1 berechnet wird: 2100,-€ --> 930,90€ ALG1 pro Monat bei 100% --> 465,45€ ALG1 pro Monat bei 50% LG Sabine
Lina_100
Achtung hier gibt es mehrere Unsicherheiten. Bei 2 Jahren EZ ohne TZ Arbeit wird das Einkommen nach fiktiven Sätzen berechnet und zum anderen droht eine Sperre wenn die Ablehnung der TZ nicht ordentlich begründet ist. Ich würde mich beraten lassen. VG
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