Mitglied inaktiv
Hallo, ich hatte schon einmal eine Frage zu dem Thema gestellt, aber nun hat sich die Situation geändert. Ich habe im Januar 2004 meinem Arbeitgeber ein Schreiben geschickt das ich Elternzeit vorerst auf ein Jahr beantrage und evtl. verlängern möchte. Nun hat mir mein Arbeitgeber geschrieben das sie von einer 3 jährigen Elternzeit ausgingen da sie nichts von mir gehört haben. Bei meinem Arbeitgeber ist etwas schief gegangen und deshalb hatten sie das Schreiben nicht mehr. Nun ich möchte gerne mit 60Prozent einsteigen, hatte aber eine 100Prozentstelle. Mein Arbeitgeber hat sich zwar bei mir entschuldigt aber meinte nur beiläufig das wir eine Lösung suchen müßten. Was kann ich jetzt tun damit ich mich wenn es nötig ist wehren kann. Denn nun hab ich doch keinen Fehler gemacht. Und wie ist es wenn ich nach meiner Elternzeit wieder aufstocken möchte wie muß ich das machen das alles so klappt wie ich es mir vorstelle. Denn so eine schreckliche Erfahrung wie das ich meinen Anspruch verwirkt habe auf eine Teilzeitstelle möchte ich nicht mehr machen. Vielen Dank für Ihre Hilfe MFG C. Eller
Hallo, geht es jetzt um die Verlängerung? Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschuzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB
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