Bellflower
Hallo, Ich befinde mich gerade in Elternzeit, beziehe Elterngeldplus und arbeite in Teilzeit (50%). Meine Tochter ist im Januar 2021 geboren, bis Ende Juli 2022 werde ich in TZ arbeiten und Elterngeldplus erhalten. Wir möchten das zweite Kind haben und hier habe ich ein paar Fragen: Welche Monate werden für das Elterngeld für das Kind 2 berechnet? Die vor dem ersten Kind und dann alle ab Januar 2022? Wir wird hier das Mutterschaftsgeld berechnet? Lohnt sich für mich für ein paar Monaten Vollzeit zu arbeiten damit ich mehr Mutterschaftsgeld bekommen kann? Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüße Amelié
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Wie beim ersten Kind zahlen die 12 Monate vor Mutterschutz. Monate mit Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat und Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert und durch frühere Löhne ersetzt. Ab 15. Lebensmonat zahlt das das jeweilige Einkommen.
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