wuschel2608
Sehr geehrte Fr.Bader, ich bin stolze Mutter einer 8 Mon. alten Tochter. Als ich schwanger wurde habe ich im Geschäft, wo ich seit 7 Jahr vollzeit arbeite meine Elternzeit einreichen müssen. Dies tat ich auch schriftlich (eigenes Schreiben) für das erste Lebensjahr meinses Kindes nach der Geburt. Nach 6 Mon. wurde ich von meinen Vorgesetzten angerufen und zu einem Gespräch eingeladen bzg. Widereinstieg ins Berufsleben. Nach harter Diskusion mit Vorgesetztem und Geschäftsführer sowie Betriebsratsvorsitzender wurde mir gesagt, entweder ich komme 50% wieder bekomme aber einen anderen Job, wo ich weniger verdiene und auch anspruchslosere Aufgaben zugeteilt bekomme, mir allerdings auch nicht aussuchen kann nur vormittags zu arbeiten, da wenn das alle machen würden der Betrieb schließen könnte. Ansonsten könnte ich nur noch 0% oder 80% oder 100% wieder kommen. Da es mir aus finanzieller Sicht nicht möglich ist diese 50% zu nehmen muss ich 80% wieder arbeiten. (Auf 60- 70% wollte sich mein Chef nicht einlassen.) Die Kleine wird in dieser Zeit zu einer Tagesmutti kommen. Ich müsste daher am 23.04.14 wieder ins Berufsleben zurückkehren. Einen neuen Arbeitsvertrag habe ich bissher immer noch nicht erhalten. Ich habe mir die 80% unter Vorbehalt für ein Jahr sichern lassen und nach 6 Montaten um Überprüfung meines Stundenkontos gebeten damit abzusehen ist ob es überhaupt für mich machbar ist diesen Prozentsatz zu bewältigen. Meine Frage: Ist es möglich meine neue Arbeitszeit als Arbeit in Elternzeit anzumelden um diese falls es nicht machbar ist zu reduzieren? Wenn ja wie muss ich vorgehen? 2. Kann ich mir die anderen 2 Jahre noch irgendwie sichern lassen, falls ich sie noch nehmen will/muss falls irgendwas passieren sollte? Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Hallo, 1. Ja, Sie können in der EZ TZ arbeiten. 2. Mit Zustimmung des AG kann man sich bis zu 12 Mo bis zum 8. geb aufheben Liebe Grüsse, NB
SumSum076
1) Ja, es ist möglich, die Elternzeit zu verlängern und Teilzeit in Elternzeit zu beantragen. Dann kann auch einfacher eine Stundenanpassungen vorgenommen werden. Aber der AG kann das alles ablehnen! Und wenn er so hart verhandelt, wird er das auch sicher tun, weil er sich damit "schlechter" stellt. 2) Du kannst versuchen, dass "dritte Jahr" übertragen zu lassen, über den dritten Geburtstag hinaus (geht dann bis zum 8. Geburtstag). Das "zweite Jahr" kannst du nur noch nehmen, vom 2. bis zum 3. Geburtstag (oder wenn dein AG früher zustimmt). Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Ähmmm, die Teilzeit, machst du die jetzt innerhalb der Elternzeit? Weil, man darf in den 3 Jahren Elternzeit bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Arbeitet man mehr, erlischt die Elternzeit. Und Elternzeit bedeutet eben nicht, das du zuhause bleibst. Du hast die Wahl, daheim bleiben oder Eltern-Teilzeit. Und genau das würde bei dir jetzt einen riesen Unterschied machen. Um das 3te Jahr Elternzeit auch später nehmen zu können, bzw überhaupt, muß man sich gleich am Anfang für 2 Jahre festlegen. Wenn ich das richtig herauslese, hast Du das nicht gemacht. Sondern nur für 1 Jahr. Dann ist es jetzt Kulanz vom AG wenn er Dir anbietet, das du nach dem 1nen Jahr entweder Elternzeit verlängest oder aber einen Elternzeit-Teilzeitvertrag machst. Oder neu einen Teilzeit-Vertrag hier AUSSERHALB der Elternzeit, weil wenn er seien Zustimmung nicht gibt, hättest Du nach einem Jahr wieder in deinen alten Job einsteigen müssen. Oder kündigen. Ein Anrecht auf Teilzeitvertrag (ausserhalb Elternzeit), hast du nur unter bestimmten Voraussetzungen, und da kannst du auch keine Wunsch-Arbeitszeiten oä festlegen. Der große Unterschied zur Teilzeit und Elternzeit-Teilzeit ist aber folgende Punkte: 1. Dein eigentlicher Arbeitsvertrag ruht, udn zwar bis zum Ende der Elternzeit (ob Du arbeitest oder teilzeit gehst) 2. Du darfst nicht mehr als 30 Std die Woche arbeiten, aber zum gleichen Verdienst stundentechnisch wie Vollzeit 3. Man bekommt KEINEN neuen Vertrag zwangsläufig, sondern wenn entweder einen Zusatz zum bestehenden (der hat ja volle Gültigkeit, man arbeitet nur weniger Stunden) oder macht einen über die Elternzeit befristeten Vertrag. Wie gesagt, unbedingt befristet auf die Elternzeit. 4. man hat den entsprechenden Kündigungsschutz der innerhalb der Elternzeit besteht 5. Die Elternzeit kann zu Beginn eines möglichen neuen Mutterschutzes auch ohne Zustimmung des AG beendet werden - heißt Mutterschaftsgeld gibt es dann für den Vollzeitjob. Elterngeld dann aus der Berechnung des Elternzeit-Teilzeitvertrages. macht ein paar Euro Unterschied aus - falls Kinderplanung noch nicht abgeschlossen evtl gut zu wissen. Normale Teilzeit (also ohen Elternteilzeit) hieße das Mutterschaftsgekld wäre auch über Höhe des Teilzeit-Gehaltes. Ein unbefristeter Teilzeitvertrag bedeutet die entgültige Beendigung/Kündigung des Vollzeitvertrages - und zwar ÜBER die Elternzeit hinaus. Alle Elternzeit-Vorteile wie Kündigungsschutz ect fallen weg! Leider machen viel zu viele Frauen den riesen Fehler und melden nur für 1 Jahr - nämlich in dem zeitraum wo Elterngeld fließt - Elternzeit an. Und verschenken die restlichen 2 Jahre. Graviender Fehler vorallen dann, wenn man nach dem 1nen jahr eh Teilzeit macht. Wie gesagt, wichtig wäre also vorallen, das du den teilzeitvertrag auch als auf die Elternzeit befristet festlegen läßt. Und das auch so entsprechend vermerkt. Wobei wie gesagt Du da gleiche Entlohung bekommen mußt (nur eben auf die weniger Stunden runtergerechnet). Da ist es egal ob die Arbeit auch entsprechend gehaltstechnisch dazu paßt. Hast Du zB vorher 15 € die Stunde dafür bekommen das Du leidender Funktion inne hattest, und jetzt in der Elternzeit kannst du die leitende Funktion nicht machen sondern bist "nur" Bürroangestellte, dann mußt Du trotzdem 15 € die Stunde bekommen. Welches Recht man nicht hat ist das Recht nach "Wunsch-Arbeitszeiten". Da muß man sich mit dem AG halt einigen. So langer Text, und ich hoffe ich habe es verständlich und ohne Fehler geschrieben. Vielleicht hilft Dir das ja schon mal.
SumSum076
Es ist nicht erfoderlich, 2 Jahre Elternzeit zu nehmen, wenn man das "dritte Jahr" nehmen möchte. Bei der Erstanmeldung von Elternzeit muss man sich für einen 2 Jahreszeitraum festlegen. Meldet man nur 1 Jahr an, heißt das für den AG, dass der AN bis zum Ende des Zweijahreszeitraumes keine weitere EZ haben möchte. Das dann "dritte Jahr" kann man wieder - auch ohne Zustimmung des AG - mit einer Anmeldefrist von 7 Wochen nehmen. Gleiches gilt (zB für Väter), wenn man nur 2 Monate (zB Mai 2014 und Okt 2014) anmeldet. Auch hier kann der AG davon ausgehen, dass man bis April 2016 keine weitere Elternzeit nehmen möchte. Ab Mai 2016 könnte man wieder bis zum 3. Geburtstag in Elternzeit gehen - ohne Zustimmung oder Mitspracherecht des AG. Wenn der AG zustimmt, kann man sogar länger oder später EZ nehmen. Gruß Sabine
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