Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Antrag Elternzeit, Mutterschutz, Resturlaub, Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Antrag Elternzeit, Mutterschutz, Resturlaub, Elterngeld

Hedonistin

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Hallo Frau Bader, ich habe mehrere Fragen, die sich auf den Antrag Elternzeit, Resturlaub, ggf. Urlaub während des Mutterschutzes und das Elterngeld beziehen. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 29.01.2014 und ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Antrag Elternzeit: 1.) Ich habe für das Jahr 2013 noch 5 Tage Resturlaub, da ich aufgrund meiner Krankschreibung (bis 17.12.13) bis zum Mutterschutz (ab 18.12.13) diesen nicht mehr beanspruchen kann. Ist es möglich, dass mir mein Arbeitgeber diese 5 Tage auszahlt? Kann ich in meinem Antrag auf Elternzeit um Auszahlung der restlichen 5 Urlaubstage bitten? 2.) Es kann sein, dass ich nicht nur 1 Jahr, sondern 1,5 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Dies möchte ich mir allerdings noch offen halten. Welche Zeit sollte ich beantragen? 3.) Muss ich mich schon jetzt dazu entscheiden, ob ich im Anschluss an die Elternzeit in Teil- oder Vollzeit weiterarbeiten möchte? (--> Ich habe bisher folgende Formulierung gefunden, die m.M. Vollzeit beinhaltet: "Nach einer [z.B.12 ]-monatigen Auszeit stehe ich Ihnen ab dem [Datum Elternzeit-Ende] wieder voll zur Verfügung.") Urlaub während des Mutterschutzes: 4.) Für das Jahr 2014 werde ich vom 01.01. bis 26.03.14 in Mutterschutz sein. Entsteht in diesem Zeitraum erneut Urlaubsanspruch? Wenn ja, kann ich diesen nach meiner Elternzeit nutzen? Sollte ich dies zusätzlich im Antrag auf Elternzeit beantragen? Elterngeld: 5.) Mir ist nicht klar, ob das Brutto- oder Nettoeinkommen als Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes dient. Sie schrieben in einer Antwort von dem Bruttoeinkommen, das als Grundlage angenommen wird und in dem von Ihnen geposteten Link dient jedoch das Nettoeinkommen zur Berechnung des Elterngeldes: "Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent von 1.220 Euro zu 66 Prozent, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird auf den Seiten 18 ff. erläutert." Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und Ihre Hilfe. Liebe Grüße Hedonistin


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Nein 2. Wenn Sie weniger als 2 Jahre beantragen besteht kein Anspruch auf Verlängerung 3. Nein 4. Ja - kann bis zum Ende des Folgejahres nach der EZ genommen werden 5. http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner (ist vom Ministerium) Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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1) Nein, das geht nur, wenn der Vertrag ausläuft. Den Urlaub kannst du auch nach der EZ noch nehmen. 2) Offenhalten geht nicht wirklich. Meldest du nur 1 Jahr an, benötigst du die Zustimmung des AG, wenn du verlängern möchtest. Gleiches gilt bei der Verkürzung von 1,5 Jahren auf 1 Jahr. Du könntest 1,5 Jahre anmelden und ab dem 1. Geburtstag Teilzeit in Elternzeit ankündigen. Mit dem Hinweis, dass du dich 3 Monate vor dem 1. Geburtstag mit dem AG zusammensetzt. 3) Nein. Formuliere doch einfach: Meine Elternzeit reicht bis (Datum). 4) Ja, ja, nein. Halte dir den Urlaub noch offen. Es kann sein, dass du ihn für die Eingewöhnung noch brauchst oder für Kindergartenschließtage. Den Urlaub kannst du nehmen, sofern deine Elternzeit 2015 endet, bis 31.12.2016. 5) Brutto, aber es wird trotzdem die Steuerklasse herangezogen, die in dem Berechnungszeitraum am längsten hattest. (ist komplizierter geworden seit 2013) Gruß Sabin


Hedonistin

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Hallo Sabine, ich danke dir für deine sehr hilfreichen Antworten. Eine letzte Frage habe ich noch: Adressiere ich den Antrag auf Elternzeit an unseren Geschäftsführer oder an meinen Niederlassungsleiter? Wie kommt es eigentlich, dass du dich so gut auskennst? :) Liebe Grüße Hedonistin


SumSum076

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Manche Firmen wollen, dass man es an die Personalabteilung schickt... Wenn du dir unsicher bist, dann an beide! Kannst ja reinschreiben, dass eine Kopie des Schreibens an den anderen gegangen ist. Warum ich mich auskenne? Ich lese zu dem Thema viel, verhelfe Frauen gern zu ihrem Recht, und führe selbst einen Rechtsstreit, der diese Themen umfasst. (Helfersyndrom) Gruß Sabine


Hedonistin

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Hallo Sabine, ich danke dir für deine rasche Antwort. Ich finde es sehr lieb und hilfsbereit von dir, dass du anderen Frauen hilfst. Für deinen Rechtsstreit wünsche ich dir alles Gute! Den Antrag auf Elternzeit habe ich jetzt wie folgt verfasst: ------------------------------------------------- "Sehr geehrter Herr..., hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung unseres Kindes (der voraussichtliche Geburtstermin ist am 29.01.2014). Unter Einhaltung der gesetzlichen Frist werde ich die Elternzeit am 29.01.2014 beginnen. Nach einer 12-monatigen Auszeit stehe ich Ihnen voraussichtlich ab dem 29.01.2015 wieder zur Verfügung. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Betreuungsmöglichkeit für unser Kind garantiert ist, möchte ich um eine optionale Verlängerung der Elternzeit bitten und diese drei Monate vor Ablauf des ersten Geburtstages unseres Kindes mit Ihnen besprechen. Ich bitte um Berücksichtigung meines Resturlaubes aus dem Kalenderjahr 2013 sowie während meiner Mutterschutzzeit im Jahr 2014. Diese verbleibenden Urlaubstage möchte ich im Verlauf des Kalenderjahres nach meiner Elternzeit in Anspruch nehmen. Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Bestätigung zukommen. Ich danke Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen" ------------------------------------------------- Meinst du, man kann das so formulieren? Liebe Grüße Hedonistin


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