Marita645
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe als Sachbearbeiterin für 25 h in einem kleinen Verein gearbeitet. Er besteht aus zwei Einrichtungen mit jeweils ca. 6-8 Mitarbeitern. In beiden Einrichtungen werden die gleichen Tätigkeiten verrichtet. Nach Geburt meines Kindes habe ich Elternzeit für 3 Jahre beantragt und auch mit Datum angegeben, dass ich dem Verein nach 8 Monaten mit 20 Stunden wieder zur Verfügung stehe. Meine Elternzeit wurde sofort bestätigt. Die Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Stunden und Wiedereinstieg während der EZ stellte man mir nach 4 Monaten Wartezeit ohne ein persönliches Gespräch zu. Frage: Müssen sich auch kleine Betriebe unter 15 Mitarbeitern an die Frist von 4 Wochen halten, um meinem Antrag nicht automatisch zuzustimmen? Zählt die Anzahl der Mitarbeiter pro gesamten Verein oder für die Einrichtungen für den Anspruch auf Teilzeit während der Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, diese Frist zählt nur für TZ nach der EZ nach dem TzBfG. Und Sie haben keinen Anspruch auf TZ Liebe Grüße NB
cube
Hi. Die Frist von 4 Wochen bezieht sich auf das Datum des geplanten Wiedereinstieges. Spätestens 4 Wochen vor geplanten/angegebenem Beginn muß der AG antworten/ablehnen. Tatsächlich muss der AG zunächst keinen Grund für die Ablehnung angeben - er muss diesen aber auf Nachfrage nennen. Das Recht auf TZ bezieht sich nur auf Betriebe, die mehr als 15 Mitarbeiter haben.
Marita645
Aber Paragraph 15 BEEG spricht von einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Antrags während der Elternzeit.
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