Cissie
Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite in einem Institut, mit Kernarbeitszeiten von 7:30 bis 16:30 Uhr. Nach meinem ersten Kind wurde mir eine Verringerung der Arbeitszeit von 42 h auf 30 h verwehrt, ich als Vorwand auf einen Drittmittelstelle gesetzt, damit ich mich nicht wehren konnte. Nun möchte ich nach dem 2. Kind einen neuen Versuch starten, auf 35 h runter. Mir wird gesagt, dass ich dies 3 Monate im Voraus zum 30. des Monats beantragen müsste, also jetzt frühestens zum 01.05. damit starten könnte. Stimmt das? Kann meine Chefin auch Arbeitszeiten außerhalb der Kernarbeitszeiten festlegen? Danke
Hallo, das kommt auf den Vertrag/ Tarifvertrag etc an. Sind Sie noch in EZ? Dann kann auch eine Ausnahme gelten. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Die Kündigungsfrist zum Ende der EZ beträgt 3 Mo., während der EZ jeweils nach Vertrag. Liebe Grüsse, NB
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