Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, kurz nach der Geburt meiner Tochter habe ich bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre elternzeit beantragt. Dieser wurde bewilligt und ich bekam sogar eine Teilzeitstelle angeboten, die ich seit April letzten Jahres habe. Da ich aber nach Ablauf des zweiten Jahres (Juli 06) weiterhin in Teilzeit arbeiten möchte, habe ich am 1. Februar schriftlich das dritte Jahr Erziehungszeit beantragt. Dieses wurde mir nun ohne Gründe abgelehnt und in aussicht gestellt, dass ich trotzdem ab Juli einen Teilzeitvertrag erhalten kann. Meine Frage: Was sind meine Rechte, darf mein Arbeitgeber mir die Verlängerung ablehnen und welche Nachteile habe ich bei Teilzeit in normaler Anstellung im vgl. zu Teilzeit innerhalb der Elterzeit? Ich kann mir gut vorstellen, dass ich nach Unterzeichnung des neuen Vertrages gekündigt werde, aus betieblichen Gründen (Das Unternehmen hat mehr als 200 Mitarbeiter, aber Mütter sind nicht gern gesehen, Teilzeitarbeit ein Novum) Viele Dank für eine Antwort Katja
Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Ansonsten kann man, mit Nennung eines Datums, ohne an Jahresfristen gebunden zu sein, so lange EU nehmen, wie man möchte (auch im Wochen – oder Monatsbereich). Gruß, NB
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