Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Antrag auf Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Antrag auf Elternzeit

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Hallo Frau Bader, ich bin völlig verunsichert: seit ein paar Tagen bin ich in Mutterschutz. Mit meinem Abteilungsleiter hatte ich mich zuvor mehrfach mündlich über den Elternurlaub unterhalten und mich mit ihm geeinigt, dass ich nach einigen Monaten Teilzeit arbeiten möchte - möglichst von zu Hause aus. Über die Länge der Pause sowie Arbeitszeiten wollten wir uns nach der Geburt einigen. Mein Wissensstand war der, dass ich mich erst NACH der Geburt festlegen muß, weil man ja vorher auch noch gar nicht abschätzen kann, wieviel Zeit das Baby beansprucht usw. Nun sagte der AG meines Freundes, dass mein Arbeitsverhältnis in seiner Firma damit schon beendet wäre, weil der Antrag vor Antritt des Mutterschutzes schriftlich eingereicht hätte werden müssen. Stimmt das?? Vielen Dank für Ihre Antwort ngalyod


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, quatsch. EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschuzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB


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