Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Teilzeitarbeit

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Liebe Fr. Bader, am 15.10 diesen Jahres habe ihc bei einem neuen AG einen unbefristeten Vertrag auf vollzeit angenommen. Habe meinen EZ beim alten AG abgebrochen. Nun ist es aber so, dass mein Sohn die vielen stunden noch nicht schafft. Jetzt wollte ich auf dreißig stunden verkürzen, aber es ist in dieser Einrichtung nicht möglich, teilte mir meine Leitung mit (arbeite in einer Kooperationseinrichtung als erzieherin) Ich habe sechs monate Probezeit. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Teilzeit? Mein AG ist die Stadt München und es gibt ja vielseitige Einsatzmöglichkeiten und stellen. Lieben Gruss Andrea


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig,. Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Falls er weniger ANs beschäftigt, haben Sie keinen Anspruch. Dann bleibt Ihnen nur die Kündigung. Gruß, NB


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