ivonnesche
Hat man als Elternteil einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit oder kann der AG diese ablehnen? Falls ja, besteht dann auch irgendwann wieder ein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung? Gemeint ist nach der EZ. Danke!
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB
malini
Es kommt auf die Betriebsgröße an. Ab 15 Mitarbeiter hat man das Recht auf Teilzeit.
Amphibia
Ein Recht schon..wenn es die betrieblichen Gegebenheiten nicht hergeben, nützt dir dieses Recht nichts. Erlebe es grad selber. LG
Mitglied inaktiv
Frage an die zwei Antworter : Die Fragestellerin schrieb nach der Elternzeit. Meines Wissens gibt's nach der EZ nur Anspruch auf alte Konditionen, nicht auf Wunschkonstellationen. Vielleicht kann noch jenand was dazu schreiben ... Danke Lg
Amphibia
Du meinst quasi wenn die 3 Jahre rum sind?
roza_soza
Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit hat jeder, egal ob Eltern oder nicht, wenn es mehr als 15 Mitarbeiter gibt und man mehr als 6 Monate dort arbeitet. Allerdings kann der Arbeitgeber es in besonderen Fällen auch ablehnen. Ich glaube (hier bin ich mir nicht sicher), dass man dann eben auch auf der Teilzeitarbeit festhängen kann und keinen Anspruch mehr auf Vollzieht hat.
malini
Es gibt vom BMAS eine PDF-Broschüre "Alles was recht ist". Da steht auf Seite 8, dass der Teilzeitanspruch für alle gilt, deren AG mehr als 15 Mitarbeiter hat. Der Wunsch muss 3 Monate vorher schriftlich angemeldet werden und das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestehen.
Lina_100
Ab 15 MA besteht für jeden AN ein Recht auf Teilzeit. Im Gegensatz zur TZ in EZ kann der AG aber nicht nur aus dringenden betrieblichen Gründen sondern bereits bei Vorliegen von betrieblichen Gründen ablehnen. Der Anspruch in der EZ ist also stärker. LG
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