Guten Tag Frau Bader, nach meiner ersten Elternzeit bin ich mit 8 Stunden wieder eingestiegen - zuvor Vollbeschäftigung. Nun bin ich erneut schwanger. Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf die 8 Stunden? Oder gilt der Anspruch nur nach Bedarf beim Arbeitgeber, wenn zum Beispiel eine 20 Stunden Stelle frei ist, oder gar eine Stelle mit Vollbeschäftigung. Will später nicht aufstocken. Voraussichtlich werde ich 2-3 Jahre beantragen. Vielen Dank im Voraus. Grüße
von
hedgehog85
am 16.11.2019, 08:28
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Hallo,
üblicherweise beenden Sie die EZ zum Beginn des neuen Mutterschutzes. Damit endet auch der TZ-Vertrag u der VZ-Vertrag lebt wieder auf. Eine neue Tz-Tätigkeit ist also neu zu beantragen. Der Ag wird aber Schwierigkeiten haben, den Antrag abzulehnen, da es unlogisch ist, dass plötzlich wichtige wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.11.2019
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Du beendest sicher die aktuelle Elternzeit zum neuen Mutterschutz. Dann lebt ja der alte Vollzeitvertrag wieder auf.
Du beantragst dann wieder neue Elternzeit und musst neu die Teilzeit innerhalb der Elternzeit verhandeln.
Mitglied inaktiv - 16.11.2019, 09:21
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Hallo,
Du bist jetzt nicht in der Elternzeit, oder?
Wenn das dein regulärer Arbeitsvertrag ist, dann lebt der nach der Elternzeit wieder auf.
LG luvi
von
luvi
am 16.11.2019, 11:43
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Danke schon mal für die Infos. Aktuell bin ich nicht mehr in Elternzeit. Liebe Grüße und ein schönes Wochenende.
von
hedgehog85
am 16.11.2019, 14:56
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
Sorry hatte das erst falsch gelesen...
Nach der Elternzeit tritt ja wieder der aktuell gültige Vertrag in kraft.. Also die 8 h...
Mitglied inaktiv - 16.11.2019, 15:03
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Elternzeit
dein vollzeitvertrag ist geschichte. dein aktueller vertrag sind die 8 stunden. das lebt nach der EZ wieder auf. ob du aufstocken kannst oder willst musst du dann mit dem AG klären. im mutterschutz wirst du auch nur mit den 8 h weiter bezahlt. fürs EG ist diese konstellation sehr schlecht. hättest du noch ez vom ersten kind gehabt? ich frage nur weil es besser gewesen wäre, die ez zu verlängern und in dieser die 8 h zu arbeiten, dann hättest du deinen vz vertrag noch. aber das ist jetzt nicht mehr zu ändern.
von
mellomania
am 16.11.2019, 15:12