Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch ALG1

Frage: Anspruch ALG1

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Hallo Frau Bader , Vom 22.8.20 ( Geburt meines Sohnes ) bis 21.8.23 Ende der Elterzeit. 4 Jahre vor der Geburt war ich Angestellte . Meine Frage , da ich mit dem AG auf keinen Nenner komme , bzgl.der Arbeitszeiten möchte ich zum Ende meiner Elternzeit kündigen . Ich weiß das ich mit einer Sperre rechnen muss, aber generell die Frage habe ich Anspruch auf ALG 1 ? Und der Tag 22.8.23 wäre der erste Tage der Arbeitslosigkeit das ist genau der 3 Geburtstag. Man liest immer nach dem 3.Geburtstag kein Anspruch da Anwartschaft nicht mehr erfüllt ist . Mit freundlichen Gruß Manuela Talamti


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. Um Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie vor der Babypause sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit selbst zählt für drei Jahre als Anwartschaftszeit. Liebe Grüße NB


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