Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anrecht auf Std.reduzierung??

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anrecht auf Std.reduzierung??

Setti

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Guten Tag Fr. Bader, ich bin Angestellte in einer Kinderkrippe als Elternverein. Ich war die letzten 2 jahre in Elternzeit. Jetzt muss ich wieder arbeiten gehen. Bin damals mit 31std in Elternzeit. Würde nun gerne diese 31std reduzieren auf 16-18 std. Leitung lehnt dies strikt ab(zu viel Aufwand und zu viel wechsel der Erzieherinnen) .Mitarbeiter haben wir mehr als 10 und ich arbeite bereits seid 2007 dort. Welche Rechte habe ich? Muss ich die Ablehnung so hin nehmen? Bei uns arbeiten 3 Erzieher in einer Gruppe . 1 Vollzeit und die anderen beiden 31 std. Und es sind 10 Kinder. Die letzte Zeit ging die Arbeit auch nur mit 2 Erzieherinnen(da eine Erzieherin der Gruppe gekündigt hat und es keinen Ersatz gab) wie ich mitbekommen habe. Manchmal sogar nur mit einer Erzieherin und einer Honorarkraft(keine ausgebildete Erzieherin). Hab ich Chancen auf eine Reduzierung? Ich müßte sonst kündigen,da ich jeden Tag bis 14:45 und einen Tag bis 16:30 arbeiten müßte und das mit 2 Kindern :-/. Wäre Ihnen sehr dankbar über einen Rat. Im voraus vielen Dank Setti


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


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