Tina Tunnel
Hallo. Mein zweites Kind wurde am 15.12.2015 geboren. Nachdem ich meine Elternzeit verlängern wollte und mein Chef zugestimmt hat, läuft die EZ noch bis zum 14.12.2018. Nun ist es mit dem Geld ja immer so eine Sache. Das Elterngeld ist ausgelaufen und ich bin geldtechnisch "Hausfrau". Jetzt möchte ich die Haushaltskasse durch einen Minijob aufstocken. Aktuell habe ich ein kleines Gewerbe angemeldet, das ich mit Aufnahme des Minijobs abmelden würde. Der angedachte Minijob ist artverwandt mit meiner bisherigen Haupttätigkeit beim Steuerberater. Da dies in Konkurrenz zu meinem jetztigen Arbeitgeber steht, eine Tätigkeit bei meinem jetztigen Chef aber nicht zumutbar ist, dachte ich an eine Kündigung zum z.B. Jahresende 2017. Da ich nicht dorthin zurückkehren möchte, kann ich ja jetzt auch schon kündigen, oder? Dann kann ich wenigstens etwas verdienen. Die Frage ist nun: Bin ich dann noch in EZ? Falls nicht, kann mein neuer Arbeitgeber mir EZ einräumen bei gleichzeitiger Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs? Wenn ich nicht in EZ bin, kann ich dann später (bis zum 7. Lebensjahr?) bei einem evt. späteren AG EZ anmelden? Man weiß ja nie was das Leben so bringt. Welche Vor-/Nachteile hätte die Kündigung für mich auch hinsichtlich evt. Rentenpunkte? Fragen über Fragen, ich hoffe Sie können mich verstehen und mir helfen. Vielen Dank Tina Tunnel
Hallo, bei einem neuen Arbeitgeber müssen Sie die Elternzeit neu beantragen, Frist sieben Wochen. Sie haben einen Anspruch auf Übertragung von bis zu 24 Monaten bis zum achten Lebensjahr. Liebe Grüße NB
mellomania
rechtlich gesehen stehen dir die drei jahre elternzeit nur in den ersten drei jahren zu. der neue arbeitgeber müsste dir das letzte jahr also gewähren, da kind ja dann erst drei. übertragen kannst du nix beim arbeitgeberwechsel, da der neue arbeitgeber ja nicht die katz im sack kauft sozusagen. meine restelternzeit ist auch weg, was ich aber vorher wusste. nur beim gleichen arbeitgeber kannst übertragen lassen...
SumSum076
Beim neuen AG gelten zur Elternzeit die gleichen Spielregeln wie beim alten AG auch. Allerdings nur noch über die Elternzeit, die du noch nicht beim alten AG verbraucht hast. Also Elternzeit bis zum (Tag vor dem) 3. Geburtstag. Bis zu 24 Monate können übertragen, also nach dem 3. Geburtstag genommen werden. Anmeldefrist 7 Wochen. Festlegung auf 2 Jahre. Arbeiten in der EZ bis zu 30 Wochenstunden möglich usw. Wenn dein alter AG einverstanden ist, kannst du auch bei der Konkurrenz arbeiten. Wenn du aber sowieso nicht beim alten bleiben willst, kannst du innerhalb der EZ mit der vertraglichen Frist kündigen. Die Kündigung hätte hinsichtlich der Rentenpunkte keine Auswirkungen. Gruß Sabine
Tina Tunnel
Hallo Sabine, wenn ich in EZ bin, bekomme ich für die Rente quasi 1 Punkt pro Jahr gutgeschrieben. Wenn ich jetzt kündige und dann beim neuen AG einen Minijob anfage, bin ich ja nicht mehr in Elternzeit. Dann fehlt mir dieser Rentenpunkt. Dann müsste ich beim neuen AG die restliche EZ bis zum 3. Geburtstag beantragen, damit mir da keine / kaum Rentenpunkte fehlen. Korrekt? Danke im Voraus, Tina Tunnel
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