Mitglied inaktiv
Ich habe Ingrids Frage vom 27.09.01 und die Antwort wohl gelesen. Allein, ich verstehs nicht. Deshalb bitte ich noch mal ganz konkret mit folgendem Beispielszenario um eine Antwort: Wöchentliche Arbeitszeit: 40 h Jährlicher Urlaubsanspruch: 30 Tage Beginn der Elternzeit: 01.07.02 mit 20 h pro Woche (verteilt auf wechselweise 2 bzw. 3 Tage pro Woche; nicht wirklich halbtags) Genommener Urlaub bis zum 01.07.02: 0 Tage (erdient sind also 15 Tage Urlaub à 8 Stunden) Wieviele Tage Urlaub habe ich denn nun ab dem 01.07.02? 30 Tage à 4 Stunden? Oder 15 Tage à 4 Stunden plus 15 Tage à 8 Stunden (was insgesamt 45 Tage à 4 Stunden wären)?
Lieber Ingo, auf den konkreten Fall darf ich leider nicht eingehen (s. Hinweise). Man muß unterscheiden: Urlaubsanspruch entstanden VOR EU und nach EU. Jeweils entstenehen eine bestimmte Anzahl von Tagen. Ihre FRage ist aber wohl eher, wie man den Anspruch umsetzt. Das geht folgenderweise: Ihr Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer des Urlaubs (z.B. 30 ArbTage=6Wo.) durch betriebsübliche Zahl der Arbeitstage (idR 5) geteilt. Anschließend multipliziert man sie mit der wöchentl. Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Ingo! Bei mir ist es ähnlich. Ich habe nach dem Mutterschutz gleich wieder angefangen zu arbeiten, und zwar 19 h die Woche und 6 Monate Erziehungsurlaub genommen (mein Sohn wurde noch 2000 geboren). Ich hatte auch noch 7 Tage Resturlaub von vor der Geburt, als ich noch 40 h die Woche gearbeitet habe. Die habe ich dann im Anschluß an den Mutterschutz genommen. Das waren dann 7 Tage Urlaub a 3:48 (rein rechnerisch 19 h/5 Tage). Bei den Urlaubstagen spielt keine Rolle, wieviele Stunden man täglich arbeitet. Also kann man NICHT den "erarbeiteten" Urlaub bei Vollzeit in der Teilzeit strecken, die Anzahl Tage bleiben erhalten. Wie das allerdings bei solch einer Teilzeit ist, in der man beispielsweise nur montags bis mittwochs arbeitet, weiß ich nicht genau. Ich würde sagen, daß auch dann für jeden Arbeitstag auch ein Urlaubstag angesetzt werden kann, aber das läßt sich doch sicher mit dem Arbeitgeber klären, oder? Viele Grüße Andrea
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