Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ALG 1 und Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ALG 1 und Mutterschaftsgeld

ljusina

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ich war ca. 3 Monate arbeitslos gemeldet und habe ALG I bezogen. Wegen Aufnahme eines Studiums endete der Bezug. Es besteht noch ein Restanspruch an ALG1 für ca. 6 Monate (4 Jahresfrist endet Ende März 2014). Ich werde mein Studium am 20. Juni 2011 abgeschlossen haben und könnte mich somit ab 21. Juni 2011 wieder arbeitslos melden (und würde natürlich auch ein Stelle annehmen). Mein Mutterschutz beginnt am 24. Juli 2011. Nun meine Fragen: 1.Kann das Arbeitsamt meine Arbeitslosenmeldung so kurz vor dem Mutterschutz ablehnen? 2.a)Wie viele Tage muss ich ggf. mindestens arbeitslos gemeldet sein, um den Anspruch auf Mutterschaftsgeld i.H.des ALG1 durch die Krankenkasse zu erwerben? b) In RVO und MuSchG finde ich dazu immer nur die Aussage "muss vor Eintritt des Mutterschutzes pflichtversichert gewesen sein", d.h. ja theoretisch, dass 1 Tag mit ALG1 direkt vor MuSchu schon den Anspruch begründen würde. Stimmt das tatsächlich so, oder gibt es eine andere Auslegung analog der 3 Monate Beschäftigungszeit? In diesem Falle müsste ich mich ja jetzt exmatrikulieren und spätestens zum 23.4.11 arbeitslos melden? 3.Erlischt / vermindert sich der Anspruch auf anschließendes Mutterschaftsgeld, wenn ich während der kurzen Bezugszeit des ALG I krank geschrieben bin oder die Geburt frühzeitig eintritt? Vielen Dank Anne


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grds. können Sie als Schwangere als arbeitssuchend anerkannt werden ohne dass es eine bestimmte Tage-Frist gibt, mind. 1 Tag. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Liebe Grüße, NB


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grds. können Sie als Schwangere als arbeitssuchend anerkannt werden ohne dass es eine bestimmte Tage-Frist gibt, mind. 1 Tag. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Liebe Grüße, NB


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