CaJaTi85
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe vollgendes Problem und hoffe das Sie mir helfen können. Ich habe am 21.06.2014 meine Tochter bekommen, am 30.04.2014 endete mein Befristteter Arbeitsvertrag und am 03.05.2014 tratt der Mutterschutz ein. Ich befand mich von mitte Dezember 2013 bis zum ende meiner Beschäftigung 30.04.2014 in einm Individuellem Beschätigungsverbot. Dadurch zahlte mein Ehemaliger Arbeitgeber meinen bis dato entstandenen Urlaubsanspruch aus. Das Arbeitsamt verhängte mir dadurch eine Sperre von ALG 1, wärend dessen ist man wie ich jetzt erst erfahren habe ( 21.07.2014 ) nicht versichert. Meine Krankenkasse jubelt natürlich weil Sie mir kein Mutterschaftsgeld zahlen muss... Ich frage mich natürlich ob das allen ernstes Rechtens ist oder ob ich dagegen angehen kann?! Es kann finde ich nicht sein das einer schwangeren wegen einem beschäftigungsverbot was vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, Finanzielle nachteile entstehen. Über eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe, mit freundlichen Grüßen Carmen T. p.S: Alle Anträge habe ich Fristgerecht gestellt und erfüllt.
Hallo, sorry, ich verstehe das nicht. Wieso haben Sie eine Sperre bekommen? Liebe Grüße NB
luvi
Hallo, Warum Du eine Sperre bekommen hast, kann ich nicht nachvollziehen. Hast Du Dich 3 Monate vor Vertragsende arbeitslos gemeldet? Wegen Auszahlung von Urlaubsgeld kann ich mir nicht vorstellen. Leg doch sofort mal einen Widerspruch ein. Du hattest zu Mutterschutzbeginn keinen Arbeitgeber. Ich dachte, Mutterschutzgeld gibt es nur, wenn man einen Arbeitgeber hat. Oder gibts das auch während Arbeitslosengeldbezug? Da kann ich mich aber auch irren. Liebe Grüße Luvi
CaJaTi85
Ja habe mich 3 Monate vorher Arbeitssuchend gemeldet. und es geht wirklich um den Ausgezahlten Urlaub. Habe den Brief extra nochmal gelesen und da steht zitat: Ruhenbescheid Sehr geehrte Frau T., Ihr anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 12. Mai 2014. Sie haben von Ihrem bisherigem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte, wenn Sie ihn im Anschluss an Ihr Arbeitsverhältnis genommen hätten, bios 12. Mai 2014 angedauert. So lange ruht Ihr Anpruch. Während des Ruhens darf Arbeitslosengeld nicht gezahlt werden. Meine entscheidung beruht auf § 157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 3. zitat ende. Der witz. der Brief wurde erst am 18. Juni 2014 geschrieben...
Sternenschnuppe
Alles richtig. In der Zeit des bezahlen Urlaubes brauchst Du doch kein ALG1. Daher hättest Du in dieser Zeit die Krankenkasse auch selbst zahlen müssen.
Mitglied inaktiv
Fraglich auch, ob die krankenkasse dann nicht doch einspringen muß, weil es eine Übergangszeit gibt. Schau mal hier: http://www.rtl.de/cms/ratgeber/schwanger-wer-zahlt-bei-beschaeftigungsverbot-24d00-6e0f-15-1254077.html Also auf jeden Fall Einspruch einlegen. Weil faktisch darfst Du durch ein BV nicht schlechter gestellt werden als ohne. Was aber in Deinem Fall jetzt doch so ist, eben weil du den Urlaub gar nicht nehmen konntest.
la-floe
aber du kannst dich keinen bezahlten Urlaub nehmen, wenn dein Arbeitsvertrag nicht mehr galt. Das kann ja nicht rechtens seila floe
Sternenschnuppe
Stimmt, das mit der Übergangsfrist ist so. Sorry, hatte ich vergessen. ALG1 steht aber auf jeden Fall nicht zu für die Zeit, weil für diese Tage ja Lohn gezahlt wird.
luvi
Hallo, ich hab im Internet mit Deinen Angaben noch mal nachgeforscht und es ist tatsächlich rechtens, dass der Anspruch auf ALG1 nach Auszahlung des Urlaubsgelds ruht. Folgendes habe ich allerdings zur Krankenversicherung gefunden. Lies doch mal nach. Ich denke, das ist das, was Du brauchst: https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/abfindung_anrechnung_des_arbeitslosengelds/#c6540 Unter dem Punkt "Welche Auswirkungen hat das „Ruhen“ des Anspruchs auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung?" heisst es u.a.: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind allerdings im ersten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V abgesichert. Ich hoffe, das bringt Dich weiter. luvi
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