SusannJ
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit mit meinem 1. Kind. Die Elternzeit habe ich bis zum 20.06.2015 angemeldet mit dem Wunsch, nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu gehen. Nun bin ich erneut schwanger und möchte gern meine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist unterbrechen. Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe zu zahlen oder darf er den Zuschuss kürzen, da ich ja angegeben hatte, dass ich voraussichtlich "nur" 20 h arbeiten kommen möchte? Wenn dem so ist und der AG den Zuschuss kürzen darf, könnte ich ihm dann mitteilen, dass ich doch Vollzeit arbeiten wöllte? Wäre ich damit rechtlich auf der sicheren Seite? Ist es nicht aber grundsätzlich so, dass der AG sich den Zuschuss von der Krankenkasse "wiederholen" kann? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe! Beste Grüße
Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Solange Du noch keinen Teilzeitvertrag unterschrieben hast zählt der Vollzeitvertrag.
SusannJ
Liebe Frau Bader, danke für Ihre Antwort, aber dies beantwortet nicht zu 100% meine Frage, ob der AG zum VOLLEN Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verpflichtet ist. Laut Krankenkasse kann er eventuell den Zuschuss kürzen, wenn ich vorhatte nach der Elternzeit nur in Teilzeit zu arbeiten. Ist dem tatsächlich so?
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