Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nicole92

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Guten Tag Frau Bader, mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass mir der Zuschuss vom AG zum Mutterschaftsgeld nicht zusteht, weil ich vor dem neuen Mutterschutz nicht gearbeitet habe. Er meint, dass ich mindestens 1-2 Monate vorher gearbeitet haben müsste. Zur Situation: Geburt 1. Kind: 30.05.2022, Elternzeit 2 Jahre (Tot-)Geburt 2. Kind: 17.05.2023 Ich hatte die Elternzeit zum 16.05.2023 beendet, um in den neuen Mutterschutz zu gehen. Gibt es irgendwelche rechtlichen Grundlagen, die ich meinem AG zuschicken kann, damit er das versteht oder liege ich hier einfach falsch und mir steht der Zuschuss nicht zu? Vielen Dank im Voraus


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, zunächst einmal: mein Mitgefühl und der Wunsch für Sie, Kraft zu finden, um mit dieser schweren Situation umzugehen. Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Für eine Totgeburt sind dieselben Schutzfristen und damit auch Zeiten für die Zahlung von Mutterschaftsgeld vorgesehen wie für lebend geborene Kinder. Liegen bei dem tot geborenen Kind Anzeichen einer Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder Geburtsgewicht ab 2.500 Gramm, wobei ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder verfrühter Beendigung der Schwangerschaft besteht) vor, verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Entbindung. Selbstverständlich haben Sie auch Anspruch auf den Zuschuss vom AG - die Ansicht, Sie hätten erst noch arbeiten müssen, geht fehl. Vllt kann die Krankenversicherung ihm das erklären? Ihnen alles erdenklich Gute wünscht Nicola Bader P.S: Eltern haben die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihnen damit offiziell eine Existenz zu geben.


Nicole92

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Ergänzung: Es handelte sich am 17.05.2023 um eine Tot- und Frühgeburt. Ich war in der 25. SSW. Die Krankenkasse hat das Mutterschaftsgeld für 18 Wochen bereits gezahlt.


Dojii

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Frau Bader hat schon alles beantwortet, aber eine Rückfrage noch: Wann hast du die Elternzeit zum 16.05.2023 beendet? Vor dem 16.05.2023? Denn Elternzeit kann man nicht rückwirkend beenden, falls du dies erst am 17.05. oder später getan hast. Dann gilt die Beendigung der Elternzeit erst ab dem Tag, an dem das Schreiben dem Arbeitgeber zugegangen ist und dein Arbeitgeber muss erst ab diesem Tag den Zuschuss zahlen.


Nicole92

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Die Elternzeit hatte ich vorher beendet. Auf ein paar Tage weniger wäre es mir tatsächlich auch nicht angekommen, falls es zu spät gewesen wäre. Das Problem ist, dass mein AG denkt, dass es mir grundsätzlich nicht zusteht, weil ich vorher nicht gearbeitet habe. Das hat ihnen wohl deren Steuerkanzlei gesagt. Ich bin mir auch sicher, dass das nicht „böse“ gemeint ist, ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinem AG. Es scheint einfach die Unwissenheit zu sein, da so ein Fall noch nicht vorkam. Mein AG beschäftigt kaum Frauen. Deswegen möchte ich versuchen, ihm das genau zu erklären.


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