TwoMami1216
Hallo Frau Bader, bei uns in der Gemeinde müssen die Krippenplätze und Kindergartenplätze Ende Januar, für ab dem Sommer, beantragt werden. Dies haben wir für unsere Söhne (20.07.12 und 03.07.16) getan. Die EZ ist für 2 Jahre beantragt. Im Krippenantrag hat mein AG, beim Arbeitsfragebogen eingetragen: Elternzeit und vorzeitiger Wiedereintritt wird voraussichtlich Ende des Jahres besprochen. Den Krippenplatz haben wir für ab Januar 2018 beantragt. Im April bekamen wir eine Anhörung der Gemeinde, da widererwarten nicht genügend Krippenplätze zur Verfügung ständen. Und andere Kinder höhere Prioritäten hätten. Inzwischen haben mein AG und ich bereits angesprochen, dass ich an dem 01.01 18 wieder für 20 Std. TZ in EZ arbeiten werde. Dies teilten wir der Gemeinde mit, mit einem Bestätigungsschreiben meines AG und dem Hinweis auf das Urteil des BGH. Nun erhielt ich heute eine E-Mail der Gemeinde. Da ein Antrag zurückgenommen wurde, könnten sie mir einen Platz in einem anderen Ortsteil (ca. 7 km vom Wohnort entfernt, wir werden wohl im Sommer umziehen, dann sind es 8 km) ab dem 19.2.18 anbieten. Es wäre auch vom Arbeitsweg ein sehr großer Umweg. Müssen wir diesen Platz annehmen? Was ist wenn wir diesen Platz ablehnen, ist die Gemeinde dann aus der Verpflichtung raus? Ist die Entfernung noch zumutbar? Wir wohnen nicht direkt in der Stadt, aber auch nicht ländlich. Vielen Dank für Ihre Mühen.
Hallo, das steht nicht im Gesetz. 2013 entschied das VG München, dass eine Wegstrecke von täglich 30 Minuten zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Nach Meinung des Kölner Verwaltungsgerichtes muss die Stadt Kindern einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellen und zwar in weniger als fünf Kilometern Entfernung. Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln hielten das für den städtischen Bereich für angemessen (Az. 19 L 877/13). Sie sehen also, es ist schwer zu sagen - denn Sie fahren unter 30 min aber mehr als 5 km. Ich würde Widerspruch einlegen und auf das kölner Urteil Bezug nehmen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Ich würde deshalb schon Widerspruch einlegen weil ihr ja den Platz ab dem 1.01. benötigt. Nicht erst 2 Monate später - bestenfalls. Die Kinder müssen ja auch noch eingewöhnt werden, da kann man auch noch mal locker 3 Wochen einplanen. Und zudem ja auch zwei Plätze - Du schriebst sie bieten einen an. Anspruch habt ihr ab dem 1ten Geburtstag. Wobei Kind1 ja schon fast in die Schule kommt - fraglich ob es da lohnt überhaupt noch einen KiGa-Platz zu nutzen. Anspruch habt ihr allerdings nur auf einen Betreuungsplatz, das heißt auch TaMu wäre eine Option.Jedenfalls für den U3-Bedarf. Was ihr nicht habt ist einen Anspruch auf einen Platz in der Wunscheinrichtung. Ob es Zumutbar ist 7 bzw 8km zu fahren ist eine andere Sache.
TwoMami1216
Ich schrieb nur von einem Platz, weil es sich um den Krippenplatz handelt. Den Kigaplatz gehe ich von aus wird mein Sohn wieder bekommen. Er kam auch mit anderthalb in die Krippe und dann in den Kiga. Sonst hätten wir da auch eine Anhörung bekommen. Die gab es damals, wegen dem Kindergartenplatz auch, weil wir nicht in der beantragten, Wohnortnahen Kita, einen Platz bekommen sollten. Das mit der TaMu weiß ich auch. Die werden hier auch nur über die Gemeinde vermitttelt. Daher sehe ich es in dem Fall, da ich ja einen Krippenplatz beantragt habe, so das sich die Gemeinde dann auch wegen einer TaMu als Alternative, mit mir in Verbindung setzen könnte. Ja ich werde dann wohl auch Widerspruch einlegen, allerdings habe ich ja noch keinen Bescheid, sondern nur eine Email mit der Frage ob wir den Platz denn dann wollen (Wortlaut natürlich etwas anders formuliert).
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