Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ich bin selbst Rechtsanwältin, aber in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der totale Laie :-) Ich habe letztes Jahr ein Baby bekommen und 1 Jahr Elternzeit eingereicht. Dieses Jahr ist im Januar abgelaufen und jetzt arbeite ich also wieder. Es ist doch alles schwerer als ich dachte, zumal ich noch ein älteres Kind habe. Deshalb überlege ich, ob ich icht das 3. Jahr Elternzeit beantragen soll. Nun meine Frage: Steht mir das 3. Jahr noch zu? Oder vielleicht sogar noch das zweite Jahr? Oder habe ich das bereits verwirkt, in dem ich ja nur ein Jahr beantragt habe? Und noch was, würde mir auch von meinem ersten Kind (4 Jahre) das dritte Jahr noch zustehen? Wie sind die Fristen und brauche ich die Zustimmung vom Arbeitgeber? Vielen Dank für eine Antowrt! Ulli
Hallo,Frau Kollegin, :-)) EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Danke! Dann brauche ich also für das 3. Jahr meines 1. Kindes die Zustimmung des AG. Für das 3. Jahr des 2. Kindes kann ich mit 8 Wochen-Frist jetzt beantragen, oder? Anfängergrüße aus Frankfurt am Main von Ulli
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