Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2.Kind und BV nach Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2.Kind und BV nach Elternzeit

Babyinside

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Guten Morgen Ich habe folgende Situation: Habe einen 10 Monate alten Sohn für den ich 1 Jahr EZ genommen habe. Habe vor der SS Vollzeit gearbeitet und hatte ab der 9.SSW ein BV. Nun bin ich in der 5.Woche schwanger. ET ist Mitte Oktober 2014. Mein AG weiß noch nichts davon. Würde jetzt nach meiner EZ wieder ein BV ausgestellt bekommen vom FA. Bekomme ich dann während des gesamten BV´s Vollzeitgehalt von meinem AG? Und auch voll Mutterschaftsgeld? Ebenso habe ich doch auch Anspruch auf Urlaubs/Weihnachtsgeld? lg


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie haben ab dem ersten Arbeitstag nach der Elternzeit Anspruch auf vollen Lohn, auch bei einem Beschäftigungsverbot. 2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Babyinside

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Vielen Dank schonmal für die schnelle Antwort. Meine EZ endet Ende April diesen Jahres. Werde sie auch nicht verlängern, da mir mal gesagt wurde, das würde nix bringen. Wenn ich also dann nach der EZ das BV erhalte und auch VZ Gehalt, dann bekomme ich ja auch VZ Mutterschutz Geld auch wenn ich bis einen Tag vorher nicht in EZ war oder? Lg


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