Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2. Kind geplant Vor,- Nachteile Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2. Kind geplant Vor,- Nachteile Elterngeld

NisaMila

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Hallo Fr. Bader, ich bin v. 2016 -2018 im Elternzeit. Mein Sohn wird am 04.02.2016 1 Jahr alt. ab dem 04.02.18 würde ich meine Arbeitsstelle als Teilzeit wieder beginnen. Wir wünschen uns ein 2. Kind. Ich beziehe Elterngeld (aufgeteilt auf zwei Jahre). Wir würde die Bezahlung d. Elterngeldes aussehen, falls ich noch Schwanger sein sollte während im Elternzeit? Welchen Anspruch hätte ich oder Nachteile? Oder müsste ich nach Elternzeit zunächst mind. 1 Jahr arbeiten und erst dann Nachwuchs planen wegen Elterngeld.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ein Druckfehler? Sie sind doch wahrscheinlich von 2015 einen Elternzeit? Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Benutze mal die Suchfunktion. Da kommen zig Infos und Erklärungen zu Der Frage: Kurz paar Fakten: Jeder Monat nach dem 1 Geburtstag Deines Kindes fließt mit 0€ in die Berechnung ein. Es zählen immer 12 Monate Einkommen vor Beginn Mutteschutz. Um wieder hohes EG zu erhalten, hilft nur arbeiten. Alternativ hättest Du müssen bereits schwanger werden, als Kind 1 ca. 3 Monate alt war. Alles Gute :-)


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