Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, nach Ende der Elternzeit fange ich nun bei meinem alten Arbeitgeber erstmal in Teilzeit an zu arbeiten (von 170 auf 88 Stunden monatlich reduziert). Nun soll ich einen neuen Vertrag unterschreiben zu dem ich 2 Fragen habe: 1. In dem neuen Vertrag steht eine Klausel, welche besagt, daß die bezahlte Freitstellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bei Erkrankung meines Kindes ausgeschlossen wird. Ist das laut Gesetz richtig? Bekannte von mir haben zusammen mit dem Ehepartner 20 Tage im Jahr, an denen nachweislich das kranke Kind betreut werden kann, ohne Kürzung von Geldern. 2. Vor Antritt der Elternzeit wurde mein Urlaub von 25 auf 28 Tage erhöht, da ich schon länger im Betrieb arbeite. Mit dem neuen Vertrag soll ich wieder auf 25 Tage im Jahr gestuft werden. Geht das, oder bleibt der alte Anspruch bestehen? Ich muß dazu sagen, daß extra im Vertrag steht, daß dieser keinem Tarigvertrag unterliegt. Ich könnte mich also nur auf gesetzliche Bestimmungen berufen. Danke für Ihre Auskunft, liebe Grüße Kiri
Liebe Kiri, 1. Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Lassen Sie sich also nicht auf derartige Klauseln ein- Sie haben sonst später den Ärger, die Nichtgeltung zu beweisen. 2.Grds. geht allse, was nicvht gegen das Gesetz verstößt- also auch eine Urlaubsregelung. Aufgrund des Teilzeitarbeitsgesetzes steht Ihnen aber dioe alte Höhe des Urlaubes zu- wenn auch nur anteilig, da Sie Teilzeit arbeiten. Ihr Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer des Urlaubs (z.B. 30 ArbTage=6Wo.) durch betriebsübliche Zahl der Arbeitstage (idR 5) geteilt. Anschließend multipliziert man sie mit der wöchentl. Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft. Gruß, NB
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