blume2508
Hallo Frau Bader, In meiner 1. Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot. Anschließend ging ich in Elternzeit. Während der Elternzeit wurde ich nochmal schwanger. Mein Arbeitgeber wollte dass ich nach der Elternzeit in Vollzeit zurückkomme. Leider habe ich wieder ein Beschäftigungsverbot erhalten für die 2. Schwangerschaft. Ich konnte also die Stelle nicht antreten. Nun erhalte ich von meinem Arbeitgeber kein Gehalt. Er meint, es stünde mir nicht zu, da ich in den 3 Monaten vor der 1. Schwangerschaft nicht gearbeitet habe. Allerdings hatte ich damals ein Beschäftigungsverbot. Welches Gehalt steht mir in der 2. Schwangerschaft zu? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo, da hat Ihr Arbeitgeber Unrecht. Sie haben Anspruch auf den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Liebe Grüße NB
User-1722183313
Hallo, durch ein BV darfst du weder Vor- noch Nachteile haben. Es wäre also, ob du nicht schwanger wärst. Bedeutet, so lange deine EZ geht, bist in EZ. Die kannst du auch nicht verkürzen wegen der neuen SwS. Ist die EZ um, bekommst du volles Gehalt, weil du eigentlich arbeitest. Du gehst also am 1. Tag hin, gibst deinem Chef die Bescheinigung (die ja von Arzt zu sein scheint. Wird eigentlich nicht EZ ausgestellt????)und er schickt dich heim und bekommt deinen Lohn über die KK zurück. Es ist egal, ob oder wie lange du vorher gearbeitet hast.
mellomania
Das was du ohne bv bekommen würdest . Wer stellte das bv aus?
mellomania
Wenn du aber schon schwanger warst und wusstest, dass ein bv kommt wenn du arbeiten wirst, dem AG aber trotzdem suggeriert hast vz zu kommen und ihm das verschwiegen hast...naja. hättest du überhaupt vz arbeiten können ohne Schwangerschaft?
cube
Da irrt der AG. Es ist nicht relevant, wieviele Tage oder Monate du vorher gearbeitet hast. Die EZ zugunsten eines BV´s verkürzen oder beenden geht nicht. Ist die EZ aber beendet und du hättest VZ arbeiten können, erhältst aber ein BV, dann bekommst du auch das, was du eben ohne BV in VZ bekommen hättest. "Arbeiten können" heißt dabei auch, dein Kind muss theoretisch entsprechend betreut sein. Am Rande: ist das BV vom FA ausgestellt und bezieht sich auf den Arbeitsplatz, kann der AG dies anzweifeln. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes obliegt dem AG - nicht dem FA.
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