Haushaltshilfe, Kinderfrau, Handwerker - alles steuerlich absetzbar!

Haushaltshilfe, Kinderfrau, Handwerker - alles steuerlich absetzbar!

© Adobe Stock, fine pics

Der Countdown läuft: Am Ende dieses Monats muss die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingereicht werden - solange man keine Hilfe von Dritten in Anspruch nimmt und nicht um eine Fristverlängerung bitten möchte.

Zeit also, um alle Unterlagen zu sortieren und die Belege für Handwerker, Kinderfrau und Co zu ordnen. Denn viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Wichtig: Für Haushaltshilfe, Kinderfrau und Handwerker müssen Rechnungen vorliegen. Diese müssen nachweisbar per Überweisung und nicht bar beglichen worden sein.

Haushaltshilfen und Handwerker - das sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Von der Steuer absetzen kann man Handwerker, Putzhilfen und Co. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Die Kosten für Haushaltshilfe, die Hausreinigung, den Gärtner und auch den Schornsteinfeger (ein Teil der Nebenkosten-Abrechnung) kann man bei der Steuererklärung angeben. Jedoch gelten hier jeweils unterschiedliche Höchstgrenzen: Für Handwerker kann man bis zu 6.000 Euro absetzen und erhält 20 Prozent als Steuerermäßigung zurück, maximal sind das 1.200 Euro im Jahr. Für die Haushaltshilfe, die das Putzen, Kochen, Waschen, Nähen etc. übernimmt, beträgt die Höchstgrenze 4.000 Euro, bei einem Beschäftigungsverhältnis auf geringfügiger Basis (Mini-Job) liegt sie bei 510 Euro.

Die Kinderfrau - Kinderbetreuung wird zu zwei Dritteln erstattet

Die Betreuung Ihrer Kinder können Eltern von der Steuer absetzen - egal, ob beide Elternteile berufstätig sind oder nicht. Hierunter fallen die Beträge für die Tagesmutter, die Krippe oder den Kindergarten genauso wie der gelegentliche Babysitter. Zwei Drittel der Kinder-Betreuungskosten können bis zum 14. Lebensjahr des Kindes als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Obergrenze liegt bei 6.000 Euro pro Kind.

Hierzu zählen übrigens auch die Fahrtkosten der Betreuer. Müssen also Großeltern oder Babysitter anreisen, um den Nachwuchs zu betreuen, so können die Eltern diese Kosten ebenfalls übernehmen und dann in der Steuererklärung angeben. Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind. Und selbst wenn Oma und Opa unentgeltlich auf die Kleinen aufpassen, können die Kosten für die Anreise übernommen und in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Aber: Über den Fahrtkostenersatz muss eine Rechnung gestellt worden sein und diese muss per Überweisung bezahlt werden. Andersrum sind Fahrtkosten, die den Eltern entstehen, weil sie die Kinder zur Tagesmutter oder zu den Großeltern gebracht haben, nicht anrechenbar. Auch Verträge über Kinderbetreuung mit einem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner werden nicht anerkannt.

Ausbildung des Nachwuchses - steuerlich absetzbar

Der Staat übernimmt einen Teil der Ausbildungskosten des Nachwuchses: So kann etwa das Schulgeld zu 30 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu muss die Schule aber staatlich anerkannt sein, der Sohn oder die Tochter müssen unter 25 Jahre alt sein und es gilt eine Höchstgrenze von 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Die Bildungseinrichtung kann eine private Grundschule, kirchliche weiterführende Schule, eine Akademie, Physiotherapeutenschule, Berufskolleg oder eine andere Ausbildungseinrichtung zu einem bestimmten Thema (Wirtschaft, Kunst, Medizin, Kosmetik) sein. Bei Unsicherheit kann man dazu Auskunft beim Schulministerium erhalten. Nachhilfe-Unterricht ist dagegen leider nicht von der Steuer absetzbar.

Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gibt es für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Bis zum 25. Lebensjahr werden die Sprösslinge berücksichtigt, wenn sie eine Ausbildung (Schule, Lehre oder Studium) absolvieren. Bei einem Alter über 25 Jahren (ohne Altersgrenze nach oben!) werden Kinder als "außergewöhnliche Belastung" bei der Steuer anerkannt, wenn die Eltern sie finanziell unterstützen. Die finanzielle Hilfe muss nachweisbar sein, etwa durch Überweisungen der Miete oder anderer monatlicher Zahlungen. Eltern können maximal 8.004 Euro pro Jahr absetzen, der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung kann zusätzlich noch dazu kommen.

Hochzeit und Scheidung - eine außergewöhnliche Belastung?

Ein großes Hochzeitsfest kann schon Einiges kosten - diese Ausgaben sind steuerlich aber nicht absetzbar, dies ist nach geltendem Steuerrecht keine außergewöhnliche Belastung.

Anders verhält es sich mit einer Scheidung: Die Kosten für das Verfahren, Anwalts- und Prozesskosten können Geschiedene bei der Steuererklärung angeben. Diese Summen können als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden. Wie viel der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten berücksichtigt werden, ist jedoch abhängig von den Einkünften, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder.

Auch den Unterhalt sowie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung des Ex-Partners kann ein Geschiedener von der Steuer absetzen. Dazu muss der Ex-Partner, der den Unterhalt erhält, die Gelder aber versteuern. Sollte der Unterhalt in einer Summe ausgezahlt werden, so muss die Höchstgrenze von maximal 13.805 Euro beachtet werden. Bleibt die Einmal-Zahlung in diesem Rahmen muss sie nicht versteuert werden, fällt die Abfindung höher aus, muss sie versteuert werden.

Pflichtaufgabe: Wer muss eine Steuerklärung abgeben?

Die Steuererklärung abgeben, müssen alle, bei denen auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist, die bei mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben (außer bei einem Minijob, er muss nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden) oder die steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld etc. bezogen haben. Auch wenn andere Einkünfte außer dem Lohn, beispielsweise Renten, Mieten etc. 410 Euro übersteigen und wenn bei Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer die Steuerklasse V oder VI hat, ist man verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Freiwillige können ihre Steuererklärung auch noch innerhalb der nächsten vier Jahre abgeben.

Bei der Steuererklärung für das Jahr 2013 kommt erstmals die elektronische Lohnsteuerkarte zum Einsatz: Die vom Finanzamt eingetragenen Daten, wie Namen, Adresse, Lohnsteuerbescheinigung kann man mit einer entsprechenden Signatur übernehmen. Die Signatur erhält man über das Internet vom Finanzamt, dies kann aber ein paar Tage dauern. Da bei der Umstellung der Lohnsteuerdaten auch Fehler auftreten können, sollten die Daten, wie Religionszugehörigkeit, Steuerklassen oder Freibeträge genau geprüft und gegebenenfalls eine Korrektur bei der Finanzbehörde oder beim Meldeamt beantragt werden.

Offene Verfahren - auch nicht anerkannte Beträge angeben!

Geben Sie alle Ausgaben an - auch solche, die derzeit nicht anerkannt werden, zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die Beiträge zur Risikolebensversicherung oder zur Haftpflichtversicherung. Dazu läuft derzeit beim Bundesfinanzhof ein Musterprozess - möglicherweise müssen die Finanzämter diese Ausgaben künftig akzeptieren und Steuerzahler können rückwirkend mehr absetzen.

Genauso gilt dies für die Krankheitskosten. Die Kosten für Medikamente oder das Honorar für die Zahnarztbehandlung - alles sollte in die Steuererklärung aufgenommen werden. Auch dazu gäbe es derzeit einen Musterprozess und der Steuerbescheid bleibt bis zur Klärung offen, so eine Expertin. Dafür muss der Steuerzahler nicht einmal extra Einspruch einlegen. Automatisch bleibt der Steuerbescheid in diesen Punkten bis zum Urteil vorläufig und gegebenenfalls wird er automatisch vom Finanzamt entsprechend nachkorrigiert.

Weitere Themen:

Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.