Hallo Frau Bader,
ich hab im Oktober 2016 mein erstes Kind geboren und nehme 2 Jahre Elternzeit, in der ich mein Elterngeld auf 2 Jahre aufgeteilt habe.
Zuvor hatte ich die ganze Schwangerschaft Beschäftigungsverbot. Jetzt ist die Frage wie es sich mit dem Elterngeld verhalten würde, wenn ich angenommen kurz vor Ende der Elternzeit wieder schwanger werden würde. Würde das Elterngeld dabei bleiben oder müsste ich zwischen der Elternzeit des ersten Kindes und dem Mutterschutz des zweiten Kindes eine bestimmte Zeit arbeiten gehen, damit ich überhaupt Elterngeld bekommen würde?
LG
von
Sternchen_1986
am 18.01.2017, 22:01
Antwort auf:
Wieder schwanger in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.01.2017
Antwort auf:
Wieder schwanger in Elternzeit
Wie wäre es außerdem mit dem Lohn/ Gehalt während der Schwangerschaft, wenn die Elternzeit des ersten Kindes vorbei ist? Ich werde voraussichtlich wieder zu 100% Beschäftigungsverbot bekommen.
von
Sternchen_1986
am 20.01.2017, 05:06