Hallo Frau Bader,
Ich habe zwei Jahre EZ beantragt und bekomme elterngeld Plus bis zum 21.LM des Kindes.
Jetzt möchte ich evtl doch ein weiteres Kind.
Ich habe gelesen, dass ab dem 15. LM mit Null gerechnet wird(zur Berechnung des EG) , ist das richtig?
Zur Berechnung des neuen EG werden also entweder die elterngeld Monate mit einbezogen, wenn nicht schon mit Null gerecht wird?
Dann wäre es ja wichtig so spät wie möglich vor Ablauf der EZ schwanger zu werden um dann entweder noch ein paar Monate arbeiten zu gehen, falls kein BV erteilt wird?
Danke
von
Lynn..
am 16.01.2022, 06:09
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2022
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger
richtg. es zählen wieder die 12 monate vor geburt des nächsten kindes. wenn du das gleiche elterngeld möchtest, musst du 12 monate voll gearbeitet haben. wenn dein kind aber nur so betreut ist, dass du tz arbeiten könntest, zählt das. du kannst also keine vollzeit anmelden obwohl du so nicht arbeiten könntest, sollte ein bv kommen.
von
mellomania
am 16.01.2022, 06:55