Guten Tag
Ich habe eine Frage zu Elternzeit, Elterngeld und einer erneuten Schwangerschaft
Am 20.03.14 kam mein Sohn zur Welt.
Direkt als ich von der Schwangerschaft erfahren habe habe ich erst von meinem AG und dann vom Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot bekommen weil ich Erzieherin bin und mir die Zytomegalie Immunität fehlt. Entsprechend habe ich weiter mein volles Gehalt bekommen bis mein Mutterschutz anfieng.
Nach der Geburt habe ich mein Elterngeld auf 1 jahr beantragt und bei meinem AG Elternzeit bis Mitte Mai 2015.
Nun ist es möglich das ich wieder schwanger bin.
Lange Rede kurze frage:
Wann muss ich meine AG Bescheid geben, sollte ich wieder schwanger sein und bekomme ich dann wieder mein normales Gehalt (zwecks Beschäftigungsverbot) oder wie läuft das finanziell ab?
Und wie würde mein erneutes Elterngeld berechnet werden?
Ich wäre sehr dankbar wenn sie etwas Klarheit in das Wirrwarr in meinem Kopf bringen könnten.
Lieber Gruß Dani
von
DieDaniHe
am 06.01.2015, 10:42
Antwort auf:
wieder Schwanger kurz vor Ende der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.01.2015