dahle77
Guten Tag Frau Bader, derzeit befinde ich mich noch in Elternzeit. Mein Sohn ist im Januar 2016 geboren. Meine Elternzeit ist vom April 2016 - Januar 2018 genehmigt. Parallel mit der Beantragung der Elternzeit habe ich bereits eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber ab Januar 2017 beantragt mit Ablauf des ersten Jahres Elternzeit (die noch nicht bewilligt wurde). Nun habe ich festgestellt, dass ich wieder schwanger bin... eine Risikoschwangerschaft, so dass ich vorläufig meinen Arbeitgeber noch nicht informieren möchte. Der Entbindungstermin ist für April 2017 errechnet. Die neue Mutterschutzfrist würde im März beginnen. Für die Berechnung des neuen Elterngeldes wäre somit nur ein Monat (Februar) anders angerechnet, da ich dann Teilzeit arbeiten würde. Ansonsten würden ja die Monate vor meiner ersten Schwangerschaft herangezogen. Meine Fragen: 1. Wie würde sich das Mutterschutzgeld berechnen? Würde mein Teilzeitgehalt (in der Elternzeit) angerechnet? Habe ich trotz Elternzeit einen Anspruch auch vom AG, weil ich ggf. Teilzeit arbeite? 2. Kann ich auf das Mutterschaftsgeld verzichten, wenn das Elterngeld höher wäre und sofort Elterngeld beziehen? Besten Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Lewanna
Du kannst die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. Dann gilt wieder dein Vollzeit Vertrag und du bekommst volles Mutterschaftsgeld. LG
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