spiky73
Hallo Frau Bader, hier nochmals mein Anliegen vom 19. August: vielleicht können Sie mir diese Frage beantworten, ich versuche auch, sie so neutral wie möglich zu halten: Wenn ein ausländischer Vater (in diesem Fall U.S. Amerikaner) in seinem Heimatland lebt und in Deutschland auch nicht erwerbstätig ist oder Sozialabgaben zahlt (kurz, es besteht keinerlei Bindung), wird bei einer Beistandschaft durch das Jugendamt meines Wissens der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und nicht nach den in der Heimat des Vaters geltenden gesetzlichen Bestimmungen. So weit, so gut. Grundsätzlich ist aber doch bei der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bereits der hälftige Kindergeldbetrag abgezogen. Wird das bei dem ausländischen Vater in der oben beschriebenen Konstellation ebenfalls berücksichtigt oder dem Unterhaltsbetrag wieder zugeschlagen? Weil dieser Vater doch nach meinem Empfinden auf deutsches Kindergeld überhaupt keinen Anspruch hätte... Wie ist die Rechtslage da und wie wird das begründet? Sie hatten gefragt, ob es in den USA eine dem Kindergeld vergleichbare staatliche Leistung gibt - meines Wissens nicht, der Vater hätte höchstens die Möglichkeit, das Kind steuerlich geltend zu machen. Dazu wäre dann allerdings seine Kooperation nötig (bei der Erteilung der U.S. Staatsbürgerschaft und der amerikanischen Sozialversicherungsnummer). Da seinerseits keinerlei Kontakt besteht, kann ich nicht abschätzen, ob er in dieser Hinsicht kooperieren würde. Mit freundlichem Gruß, Martina.
Hallo, ganz sicher bin ich mir nicht. Nur ist es doch so, dass dem vater nur dann das hälftige KG angerechnet werden kann, wenn es ihm zusteht. Da es das in USA nicht gibt, wird es nach meiner meinung nach auch nicht angerechnet. ich hatte so einen Fall aber noch nie. Liebe Grüsse, NB
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