Frage: Teilzeitanspruch in Elternzeit

Sehr geehrter Frau Bader, Ich habe noch bis Februar 2022 Elternzeit. Davor war ich in Vollzeit tätig. Nun möchte ich zeitnah in Teilzeit wieder anfangen (16h die Woche). Ich habe dies nicht im Elternzeitantrag angegeben bin aber seit letztes Jahr telefonisch mit meinem Arbeitgeber in Kontakt um eine Einigung zu finden. Bisher ohne Erfolg. Nun möchte ich die Teilzeit schriftlich beantragen nach § 15 Abs. 7 BEEG. Die Voraussetzungen sind alle erfüllt. Wäre es mir nach dem Antrag möglich die Arbeitzeit weiter auf 30h die Woche zu erhöhen? Mit einem zweiten Antrag? Oder muss ich dafür auf das wohlwollen meines Arbeitgebers hoffen? Vielen Dank und liebe Grüße Mephis.

von Mephis am 23.03.2021, 13:46



Antwort auf: Teilzeitanspruch in Elternzeit

Hallo, § 15 Abs. 6 lässt eine zweimalige Verringerung der vor der Elternzeit geltenden Arbeitszeit zu, so dass die zunächst vereinbarte Teilzeit zu einem späteren Zeitpunkt der Elternzeit erhöht oder weiter reduziert werden kann. Als Verringerung zählt also auch, wenn beim zweiten Verringerungsverlan-gen eine Erhöhung der zuvor reduzierten Arbeitszeit gewünscht wird, also z.B. vor der Elternzeit 40 Wochenstunden gearbeitet wurde und nach einer anfänglichen Reduzierung auf 20 Stunden wöchentlich nunmehr 30 Wochenstunden verlangt werden. Quelle: Richtlinien zum BEEG, Ziff. 15.5.2.1. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.03.2021



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