Sehr geehrte Frau Bader,
wie verhält es sich mit der Berechnung des Elterngeldes fürs 2. Kind, wenn ich in der Elternzeit des 1. Kindes schwanger werde? Ich werde 18 Monate Elternzeit(1.Kind)nehmen, von denen ich nur die ersten 12Monate Elterngeld erhalte. Das 2.Kind wird zwar nach der Elternzeit geboren, allerdings zählen doch immer die letzten 12Monate zur Berechnung. In diese Zeit fallen dann auch Elternzeit-Monate, in denen ich kein Geld erhalten habe und vom Ersparten lebe.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
D.Dobberstein
von
Dannny
am 29.06.2017, 19:20
Antwort auf:
Sehr geehrte Frau Bader, wie verhält es sich mit der Berechnung des Elterngeldes
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.06.2017
Antwort auf:
Sehr geehrte Frau Bader, wie verhält es sich mit der Berechnung des Elterngeldes
Recht simpel beantwortbar. Wie lange Du EZ nimmst ist für EG völlig egal. Aus dem Grund das nicht jeder EZ nehmen muss/kann damit er EG bekommt und zweitens weil man auch innerhalb der EZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten darf. EZ ist vereinfacht gesagt nur ein Begriff für die "zeitliche Absicherung eines Arbeitsvertrages".
Was zählt ist wie lange Du EG bekommst. Und da gilt, für EG2 zählen genauso die 12 Monate vorher wie für EG1. Der Unterschied ist nur, das bei EG2 die ersten 12 Monate EG eben ausgeklammert werden, genau wie die Mutterschutzzeiten. Diese werden dann eben durch Zeiten von vor Kind1 ersetzt - gilt aber eben nur für erstes Jahr EG und Mutterschutz. Wenn Dein zweites Kind also etwa 12-15 Monate nach Kind1 kommt gibt es (fast) identisch EG wie bei Kind1. kommt Kind2 später, dann wird je nachdem wann es kommt ein Teil oder auch der komplette Zeitraum mit 0 € Einkommen gerechnet, außer Du arbeitest innerhalb der EZ.
Bei der Planung von 18 Monate bedenke, wenn du weniger wie 2 Jahre EZ meldest, dann brauchst Du in dem Falle das du doch verlängern musst/willst das OK des AG. Verweigert er dir dieses - was sein Recht ist - dann musst du im schlechtesten Falle kündigen. ich würde das nur machen wenn du absolut sicher bist das du wieder VZ arbeiten kannst und willst wenn dein Kind 18 Monate alt ist - sprich du auch 1000000% sicher einen Betreuungsplatz hast und du dir auch zutraust evtl hochschwanger und mit Kleinkind wieder VZ zu arbeiten. Ansonsten würde ich dazu raten, melde 2 Jahre EZ an, mit dem Wunsch nach 18 Monaten in TZ wieder zu kommen - was man dann etwa 3 Monate vorher genauer bespricht und melde dem AG auch an das du dir das 3te Jahr EZ für später freihälst. Dann kannst Du das bis zur Einschulung immer noch nutzen. Sollte dein AG dann keine TZ-Stelle haben, könntest du mit diesen Voraussetzungen auch solange du in EZ bist woanders in TZ arbeiten - Zustimmung kann der AG nur schwer verweigern wenn kein Konkurrent - ohne das du deinen sicheren Job eben kündigen musst.
Sollte es wie geplant zur zweiten Schwangerschaft kommen, kannst du laufende EZ zum erneuten Mutterschutz auch ohne Zustimmung des AG beenden und würdest dann volles Mutterschaftsgeld wie bei Kind1 bekommen. Eben wenn Du noch einen VZ-Job hast und den nicht doch blöderweise kündigen musstest oder dauerhaft auf TZ geändert hast außerhalb der EZ weil es doch anders gekommen ist wie geplant...
Bis Kind1 3 Jahre wird gibt es zudem noch den Geschwisterbonus beim zweiten Kind an EG.
Mitglied inaktiv - 29.06.2017, 19:57