Sehr geehrte Frau Bader, ich werde voraussichtlich meine Laufbahnprüfung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst abschließen. Ich bin zurzeit in der 16. Woche schwanger und der Geburtstermin liegt vermutlich Anfang/Mitte Februar. Nun ist es so, dass ich Anfang März schriftliche Prüfungen habe und Ende März eine mündliche. Nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt der Hochschule sei es wohl nicht möglich, die Prüfung vorzuziehen, da es zu viel Aufwand darstellt. Ich habe jetzt ein paar Mal gelesen, dass die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt nicht unbedingt auch für Studierende, Auszubildende und Schülerinnen gilt, und sich diese auf eigenen Wunsch für eben genau solche Dinge wie Prüfungen freistellen lassen können. Stimmt das bzw. wie kann ich es rechtlich begründen, die Prüfung dann doch noch zu schreiben? Mit freundlichen Grüßen
von missalien am 29.08.2017, 14:58