Sehr geehrte Frau Bader,
ich möchte meine Elternzeit noch vor Geburt meines Kindes bei meinem AG anmelden. Ich bin mir bzgl. der Formulierung ab wann ich die Elternzeit beantrage unsicher. Ich möchte Elternzeit vom 1. bis einschließlich 16. Lebensmonat meines Kindes nehmen. Meine beiden Formulierungsvarianten lauten:
1. Sehr geehrte XX,
hiermit melde ich die Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes nach Geburt für 16 Monate an. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 03.10.2019.
>> Verzichte ich nach dieser Formulierung auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vom Arbeitgeber nach der Geburt, da dieser dann davon ausgeht das ich Elterngeld erhalte?
oder diese Variante
2. Sehr geehrte XX,
hiermit melde ich die Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes nach Geburt und im Anschluss an die gesetzliche Mutterschutzfrist für 16 Monate an. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 03.10.2019.
>> Ist mit dieser Formulierung uneindeutig ab wann die 16 Monate beginnen? Ich möchte die 16 Monate Elternzeit ab Geburt nehmen, könnte der AG das jetzt so verstehen das ich 16 Monate nach Ablauf des Mutterschutz nehme (also bis einschließlich 18. Lebensmonat meines Kindes)?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Liebe Grüße
von
JiSch
am 26.07.2019, 08:19
Antwort auf:
Anmeldung Elternzeit beim Arbeitgeber ab Geburt oder nach Ablauf Mutterschutz
Hallo,
beide Varianten gefallen mir nicht so wirklich. Besser ist es, wenn Sie, um alle Unsicherheiten zu beseitigen, ganz deutlich einen Endtermin mit in den Antrag schreiben. Aber auf das Mutterschaftsgeld verzichten Sie auf keinen Fall.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.07.2019
Antwort auf:
Anmeldung Elternzeit beim Arbeitgeber ab Geburt oder nach Ablauf Mutterschutz
Nein du verzichtest nicht auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Da das ja höher ist, wird das EG verrechnet.
Mitglied inaktiv - 26.07.2019, 09:19
Antwort auf:
Anmeldung Elternzeit beim Arbeitgeber ab Geburt oder nach Ablauf Mutterschutz
Vor Geburt würde ich nicht machen, eben genau weil es dann immer schwammig wird mangels einem genauen Datum. Ausser es ist der Vater der EZ nimmt ab Geburt. Sonst langt es als Mutter dem AG die EZ eine Woche nach Geburt spätestens mitzuteilen. Bei verlängerten Mutterschutz sogar noch später.
So oder so, du kannst ruhig die erste Formulierung nehmen. Den um das Mutterschutzgeld kommt der AG nicht rum. EG und Mutterschutzgeld laufen bei Müttern gleichzeitig. Es wird nur gegeneinander verrechnet so das nur das ausgezahlt wird was höher ausfällt. Simpel und in Kurzform erklärt.
Beim zweiten Text würd ich auch davon ausgehen du kommst wieder nach 16 Monaten Plus 8 Wochen, also kurz bevor der 18te Lebensmonat beginnt.
Wenn du wirklich sicher gehen willst musst du feste Daten angeben. Falls du kein EG Plus beziehst wäre es auch egal ob der 15te Lebensmonat vollendet wird. Du könntest also auch reinschreiben das du ab dem 1.02. wieder zur Verfügung stehst.
Mein persönlicher Rat aber, melde 2 Jahre EZ wen du nicht sicher nach der EZ wieder in VZ einsteigen kannst oder willst. Bedenke das es Probleme mit der Kinderbetreuung geben kann. Den, du kannst in der EZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Sobald du kein EG mehr bekommst spielt das Einkommen keine Rolle mehr. Du kannst aber ohne Zustimmungvdes AG nicht verlängern wenn du weniger wie 2 Jahre EZ hattest. Wenn du also eh überlegst dann in TZ zu arbeiten, mache das lieber innerhalb der EZ. Dann hast du nämlich, selbst wenn du arbeitest, kündigungsschutz.
von
Felica
am 26.07.2019, 09:28