Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

keine einigung auf teilzeit nach elternzeit

Frage: keine einigung auf teilzeit nach elternzeit

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, ich befinde mich bis Ende April in Elternzeit. Ich arbeite seit 9,5 Jahren als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern. Mein AG hat mir ein Angebot für eine Teilzeitstelle gemacht (20 oder 25 h). Dieses habe ich abgelehnt, da ich noch keine Betreuungsplatz für mein Kind habe. Ich könnte max. 10-15 Stunden arbeiten. 1. Wie verhalte ich mich richtig, wenn es zu keiner Einigung kommt? Muss ich kündigen? Da hätte ich allerdings Nachteile. Oder warte ich ab bis der Arbeitgeber mir kündigt? Falls er mir nicht kündigt, muss ich dann meine Vollzeitstelle antreten? 2. Wie sieht es mit einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung aus (ich weiß, dass ich danach beim Arbeitsamt gesperrt werde). Habe ich Chancen auf Abfindung? Kann ich das so einfach dem AG vorschlagen? Vielen Dank für Ihre Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen Andrea


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit verringert wird und kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dem Arbeitgeber muss er auch mitteilen, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Er sollte angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Das Gesetz sieht für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine Schriftform vor, sie ist aber empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen und im Zweifelsfall einen Beweis zu haben. Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist versäumt wurde? Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber über den Begin der Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Die Arbeitsgerichte sehen den nächst zulässigen Termin als beantragt an, und die Drei-Monats-Frist gilt dann ab dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lehnen den Wunsch des Angestellten, die Arbeitszeit zu verringern, in der Regel ab , insbesondere bei Führungskräften, außertariflichen und vor allem Leitenden Angestellten. Das TzBfG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter zu erörtern hat, um eine Einigung herbeizuführen. Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel • die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen. In diesem Fall muss der AN zum Ende der EZ kündigen (Frist 3 Mo.), ein Anspruch auf Abfinden besteht gesetzl. nicht. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüsse, NB


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo,    Ich habe folgende Frage:  Meine Elternzeit (2 Jahre) endet am 10.8., ich bin erneut schwanger und wäre offiziell ab 17.8. wieder im Mutterschutz.   Dazwischen liegt also eine Woche. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einen medizinischen Beruf, in der ersten Schwangerschaft war ich im BV.   Wie soll ich vorgehen? ...

Hallo, meine Elternzeit endet am 14. Juni. Leider habe ich vergessen die 3 Monate Kündigung vorher einzureichen. Nun habe ich gelesen, dass wenn man nicht da genau zum Ende der in derzeit gekündigt ist auch so geht. Kann ich also zum 15. Juni kündigen? Muss ich meinen Resturlaub in der Kündigung erwähnen? Wann kann ich ihn einfordern?  mit freund ...

Hallo, Ich bin seit erster Tag Elternzeit krankgeschrieben. Nach 3 Wochen leht mein Arbeitgeber mein Gehalt zu zahlen. Darf er dass? LG

Mein  Elternzeit endet bald. Ich werde dann von meiner Teilzeit in Elternzeit in einen Brücken -Teilzeitvertrag wechseln. Das ist alles schon geklärt und unterschrieben.  Nun habe ich unter der Hand erfahren, dass die Firma meinen Bereich bald umstrukturieren möchte und dabei Stellen abbauen will. Ich leite diesen Bereich. Er soll mit einem ander ...

Guten Tag Frau Bader, ich bin aktuell in Elternzeit- diese endet im Dezember, sodass ich ab 01.01. wieder in TZ arbeiten würde. Nun ist relativ klar das ich gesundheitlich auf unbestimmte Zeit ausfalle. Eine AU habe ich bisher nicht, da nicht notwendig.  Ich bekomme bei AU ab 01.01. ja mein TZ Gehalt für 6 Wochen bezahlt und danach KG. Ab ...

Sehr geehrte Frau Bader, Ich wende mich an Sie mit einer Frage zur Urlaubsregelung im Anschluss an meine Elternzeit, die Ende September dieses Jahres ausläuft. Im Jahr 2024 habe ich lediglich 5 Urlaubstage nehmen können, bevor ich aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung durchgehend krankgeschrieben wurde. Ein weiterer Urlaubsabbau war ...

Hallo, ich habe noch Resturlaub von vor meiner Elternzeit. Jetzt gehe ich wieder arbeiten, jedoch nur noch 18 Std und nicht wie vor meiner Elternzeit Vollzeit. Die Urlaubstage habe ich behalten, diese wurden auch nicht auf meine 3-Tage-Woche runter gerechnet. Wie sieht das mit dem Urlaubsgeld aus, ich bekomme pro genommenen Urlaubstag, Urlaubsg ...

Sehr geehrte Frau Bader,  ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt und meine Elternzeit endet Ende November 2025.  Mir stehen noch 28 Tage Resturlaub, resultierend aus einem Beschäftigungsverbot und Mutterschutz, zu. Diesen Resturlaub werde ich im direkten Anschluss an meine Elternzeit nehmen und danach in Teilzeit (50%) wieder einsteigen. ...

Sehr geehrte Frau Bader,  Meine Elternzeit endet Ende Oktober und dann möchte ich von meiner vorherigen Vollzeit auf Teilzeit gehen, 15 Std auf 3 Tage verteilt.  Ich habe noch den vollen Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung vor Mutterschutz und Elternzeit, da ich ein volles BV bekommen habe.  Wie darf der Resturlaub genommen werden?  Dar ...

Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit ist im November diesen Jahres seit 2 Jahren vorbei. Ich bin damals für 3 Jahre in Elternzeit gegangen, nach der Elternzeit wollte ich nicht zurückkehren und mein Arbeitgeber hatte auch als Ersatz für mich eine Azubi eingestellt, die dann übernommen wurde. Somit waren wir Beide zufrieden und es gab keine ...