Sehr geehrte Frau Bader,
wir kommen mit den Neuerungen im Elterngeld nicht ganz zurecht.
Ich bin Lehrerin in Bayern und verbeamtet.
Unser 1. Kind wurde im Januar 2012 geboren.
Meine Elterzeit geht über 2 Jahre, bis Januar 2014. Seit Ende Februar 2013 arbeite ich "Teilzeit in Elternzeit", deutlich unter 30 Stunden die Woche.
Nun bin ich wieder schwanger, das 2. Kind wird Ende November 2013 zur Welt kommen, also innerhalb der 1. Elternzeit.
Wie berechnet sich dann das 2. Elterngeld? Für das 1. Kind habe ich die vollen 1800 Euro bekommen.
Gilt es irgendetwas zu beachten, z.B dass die 1. Elternzeit vorzeitig beendet werden sollte?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe!
von
Smilla1977
am 15.04.2013, 14:31
Antwort auf:
Höhe des Elterngeldes beim 2. Kind
… Auch schon beantwortet..
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.04.2013
Antwort auf:
Höhe des Elterngeldes beim 2. Kind
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate.
Normalerweise werden Mutterschaftsmonate ausgenommen. Bei Beamtinnen ist das aber anders. Du erhältst ja im MuSchu weiter deine Bezüge, diese Monate werden also nicht ausgenommen.
Trotzdem ausgenommen werden Monate, für die du Elterngeld bezogen hast.
Für dich relevant also:
Okt 2013 bis Feb 2013 (= 9 Monate)
und Monate, aus dem MuSchu für Kind 1 (= 3 Monate)
(je nach dem wie der MuSchu lag, kommt noch 1 Monat vor dem MuSchu dazu)
Hinzu kommt der Geschwisterbonus von 10%.
Ja, es macht Sinn, die EZ vorzeitig gemäß § 16 Absatz 3 SATZ 3 BEEG zu beenden, weil du dann auf deinen alten Vollzeitvertrag zurückfällst und somit das volle MuSchu-Geld erhältst.
Es gibt zwar keine explizite Frist dazu im BEEG, es nutzt aber häufig eine 7-Wochen-Frist, daher würde ich die auch zur Verkürzung nutzen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 15.04.2013, 23:39