Frage Rückkehr in alten Vertrag nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage Rückkehr in alten Vertrag nach Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich während meiner Elternzeit (2 Jahre) meinen derzeitigen Vollzeitjob in Teilzeit fortzuführen. a) Habe ich nach Ablauf der 2 Jahre Teilzeit in Elternzeit, einen Anspruch darauf in meine alte Beschäftigungsform (also Teilzeit, Gehalt) wieder zurückzukehren? b) Sollte ich meine Teilzeit in Elternzeit befristen - oder löse ich damit auch versehentlich meinen ruhendenVollzeitjobvertrag? c) Bekomme ich bei Ablauf der TZ in EZ und Wiederaufnahme der alten Beschäftigung wieder mein altes im Vertrag geregeltes Gehalt? d) Könnte der Arbeitgeber mir Rückkehr in meinen alten Job verwehren und mich in Teilzeit lassen? Wenn er mir den Anspruch verweht, müsste er mir dann offiziell kündigen? Danke für einen Rat.

Mitglied inaktiv - 24.01.2011, 19:25



Antwort auf: Frage Rückkehr in alten Vertrag nach Elternzeit

Hallo, 1. Ja, aber ich würde es explizit mit in den Vertrag aufnehmen 2. s.1. 3. Klar 4. s.1. Ja, er müste dann kündigen, evtl. mit einer Änderungskündigung. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.01.2011



Antwort auf: Frage Rückkehr in alten Vertrag nach Elternzeit

Arbeitest du während der Elternzeit, dann benötigst du dafür einen neuen/zusätzlichen Arbeitsvertrag, weil dein eigentlicher Arbeitsvertrag ja nicht angerührt wird. Nach der Elternzeit lebt dein alter Vertrag wieder auf. Wenn es vor der Geburt Vollzeit war, dann ist es nach der EZ auch wieder Vollzeit. Also a) ja, nach der Elternzeit hast du Anspruch auf deine alte Beschäftigungsform. Mit allen Rechten und Pflichten! b) Eigentlich sollte im Vertrag stehen "Teilzeit während Elternzeit", wenn nicht, lass es mit aufnehmen, kannst natürlich auch ein Datum "Vertrag bis ??.??.20??" mit aufnehmen lassen. c) Ja, wenn du wieder Vollzeit arbeitest, bekommst du auch wieder dein altes Bruttogehalt. d) Nein! Wenn er dich nicht weiter Vollzeit beschäftigen will, kann er dir an deinem ersten Arbeitstag nach der EZ die fristgerechte Kündigung überreichen. Natürlich könnt ihr euch auf eine Teilzeit einigen. Gruß Sabine

Mitglied inaktiv - 25.01.2011, 15:01



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