Hallo Frau Bader,
ich habe einige Fragen zum Thema Elterngeld usw. und hoffe Sie können uns weiterhelfen.
Wir erwarten Ende Februar 2014unser erstes Kind und seit Mitte Januar 2014 befinde ich mich im Mutterschutz.
Ist es richtig das für die Beantragung des Elterngeldes meine Gehaltszahlungen von Dez. 2012 bis Dez 2013 anzugeben sind?
Des Weiteren hat mein AG mir angeboten, nach dem Mutterschutz (Endet Ende April 2014) von zu Hause auf Teilzeitbasis (max 30 h / Woche) zu arbeiten. Wahrscheinlich werden die ersten Monate so sein, das ich nach Stundenaufwand bezahlt werde, bis sich alles eingespielt hat. Nun meine Frage, reicht dem Amt vorab eine Bescheinigung vom AG aus, dass ich auf Stundenbasis meinen Lohn erhalte und sodann jeden Monat meine Lohnzettel dem Amt zusende?
Wenn ich jedoch zunächst nur auf 450 EUR angestellt wäre, würden diese dem Elterngeld angerechnet werden?
Weiterhin bin ich am überlegen, ob ich 1 Jahr oder 2 Jahre Elternzeit nehme. Es ist geplant das ab Februar 2015 unser Kind von der Oma betreut wird und ich wieder Teilzeit im Büro arbeite. Jedoch kann ja leider immer was dazwischen kommen, sodass ich ein weiteres Jahr von zu Hause aus Teilzeit arbeiten würde. Ist es hier sinnvoll 2 Jahre im voraus schon zu beantragen und ggf. dies dann auf 1 Jahr zu ändern. Elterngeld wollte ich nur für das1 Jahr beantragen.
Vielen Dank im Voraus!
von
verne82
am 28.01.2014, 13:25
Antwort auf:
Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
Hallo,
1. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
2. Die EG-Stelle wird das EG vorläufig berechnen und eine endgültige Berechnung erst nach dem Bezugszeitraum vornehmen.
3. Wenn Sie nur ein Jahr beantargen besteht kein Anspruch auf Verlängerung
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.01.2014
Antwort auf:
Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
Mein Tip:
3 Jahre Elternzeit beantragen mit Zusatzvertrag nach einem Jahr wieder Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten.
Vorteil: Sollte es nicht hinhauen, kannst Du den Zusatzvertrag mit den Normalen Kündigungsfristen kündigen und fällst wieder in die "3 Jahre Elternzeit".
LG
Peeka
von
peekaboo
am 28.01.2014, 13:40
Antwort auf:
Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
Mein Tipp : Nehme drei Jahre mit Option nach einem Jahr Teilzeit zu arbeiten.
Job ist sicher, Kündigungsschutz.
Du hast noch kein Kind und noch nicht gelebt wie es ist ein Baby 24 Stunden zu versorgen.
30 Stunden und Kind dabei halte ich für unmöglich !
Genieße den Mutterschutz, schau wie Dein Kind ist. Früher anfangen geht oftmals.
Nicht bös gemeint, aber beim 2. Kind war ich froh wenn ich zum Duschen und Haushalt kam die ersten Monate nach dem Mutterschutz. Am Anfang schlafen sie meist, aber sobald sie wacher werden ......
Übrig würde von Deinem Verdienst eh nur 33% , der Rest wird voll mit dem Elterngeld verrechnet.
von
Sternenschnuppe
am 28.01.2014, 14:59