Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit auflösen für erneute elternzeit und mutterschaftsgeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit auflösen für erneute elternzeit und mutterschaftsgeld?

Dainerburger

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Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe sie können mir schnell helfen,da mir doch jeder etwas anderes rät und ich langsam sehr verwirrt bin.Ich habe vom 15.03.12-14.03.14. 2 Jahre elternzeit beantragt gehabt.Seit dem 2.01.2013 gehe ich für 27 Std/Woche wieder als Teilzeitkraft in meinem alten Beruf arbeiten,jetzt bin ich erneut schwanger und habe meinen ET am 23.10.13. Jetzt zu meiner Frage:muss ich meine erste elternzeit auflösen um mutterschaftsgeld zu bekommen?(von der KK und Arbeitgeber) wenn nicht wie muss ich die neue elternzeit beantragen um auch Elterngeld anschließend zu bekommen,da ich mir nicht vorstellen kann das ich dieses in der elternzeit von meinem ersten Kind bekomme werde.Ich hoffe ich habe alles verständlich geschrieben und hoffe auf eine schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Daniela


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Wenn du nichts weiter machst, dann läuft dein angemeldete Elternzeit einfach weiter. Heißt auch, du bekommst an Mutterschaftsgeld das Teilzeitgehalt. Du hast aber die Möglichkeit, die laufende Elternzeit pünktlich zum Beginn des neuen MuSchu zu beenden. Dann fällst du auf einen alten Vertrag zurück und bekommst als MuSchu-Geld das Vollzeitgehalt. Elterngeld fürs 2. Kind gibts auf jeden Fall! Gruß Sabine


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