Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin seit Tagen auf der Suche nach einer Antwort, vielleicht können Sie helfen:
Ich bin mit Kind Nr. 1 in Elternzeit und würde ab 1.3.2017 in Elternzeit in Teilzeit arbeiten gehen. Nun bin ich mit Kind Nr. 2 schwanger und stände meinem AG 6 Monate zur Verfügung, ehe ich wieder in die Schutzfristen und EZ gehe.
Falls ich durch meine FA ein BV erhalten würde, stünde mir dann Mutterschutzlohn zu, da ich ja arbeiten gehen würde, es aber nicht darf? und würde der von dem Gehalt vor Eintreten der Schwangerschaft (vor erster EZ) errechnet werden?
Wenn ich in Teilzeit arbeiten gehen dürfte, stünde mit bei Antritt der Schutzfrist nur Mutterschaftsgeld in Höhe der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
von
Ewa Morr
am 06.02.2017, 10:32
Antwort auf:
Elternzeit, Mutterschutzlohn, 2. Kind
Hallo,
1. Der Mutterschaftslohn ist so hoch wie das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot verdienen würden.
2. Ansonsten beenden Sie am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste Elternzeit und bekommen dann das volle Mutterschaftsgeld.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.02.2017
Antwort auf:
Elternzeit, Mutterschutzlohn, 2. Kind
Hallo, ich muss leider noch mal nachfragen:
1. auch wenn die Teilzeitbeschäftigung noch nicht angetreten ist, würde diese Basis gelten? Anderswo las ich , dass vom Lohn vor Schwangerschaftsantritt ausgegangen wird.
2. wenn noch in der Elternzeit (mit Teilzeitbeschäftigung) der Beginn des Mutterschutzes liegt, würde dennoch der Vollzeitlohn als Mutterschaftsgeld herangezogen werden? Habe ich das richtig verstanden?
3. Habe ich die Möglichkeit mit Zustimmung des AG schon vor Mutterschutz die EZ zu beenden und in Vollzeit arbeiten zu gehen?
Danke nochmals.
von
Ewa Morr
am 06.02.2017, 17:40
Antwort auf:
Elternzeit, Mutterschutzlohn, 2. Kind
1. Wenn du ein BV bekommst, kriegst du da, auch ohne gearbeitet zu haben, den TZ-Lohn.
2. Im Mutterschutz bekommst du Vollzeitlohn, wenn du die EZ zum Tag vor dem Mutterschutz beendest. Das ist auch die einzige Möglichkeit, die Elternzeit zu beenden.
3. Elternzeit mit Einverständnis des AG zu beenden, um Vollzeitlohn im BV zu bekommen ist nicht erlaubt und würde der KK auch auffallen.
von
malini
am 06.02.2017, 18:50