Frage:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Hallo :-)
Angenommen man bezieht vom Lebensmonat 5-14 Elterngeld für das erste Kind (Lebensmonat 1+2 Mutterschutzgeld, vor Geburt Vollzeitstelle) und wird in diesem Zeitraum erneut schwanger. In diesem Zeitraum wurde 20 Wochenstunden gearbeitet und Elterngeld (mit Abzug wegen Gehalt bezogen).
Wenn das 2. Baby zB. eine Woche vor Ende des Elterngeldbezuges zur Welt kommt; ist die Höhe des Mutterschutzgeldes die selbe wie beim ersten Kind? Also Höhe des Vollzeitgehaltes von vor Geburt des 1. Kindes? Und bleibt das Elterngeld in der selben Höhe wie bei Kind 1?
Und wie verhält sich dieser Fall, wenn das 2. Baby ca. 5 Wochen nach Elterngeldbezugszeit zur Welt kommt? Oder 10 Wochen nach Elterngeldbezugszeit? Wie hoch sind dann Mutterschaftsgeld und Elterngeld? Zählen immer noch die Monate vor der Geburt von Kind 1?
von
Elaine90
am 25.06.2017, 23:39
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Hallo,
wenn Sie das Elterngeld alleine, also ohne Ihren Partner beziehen wollen, geht das nur für zwölf Monate. Es sei denn, Sie sind alleinerziehend.
Für Kind zwei gilt:
Man nimmt die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Dann klammert man zunächst die Monate mit Mutterschaftsgeld aus. Und dann klammert man die Monate aus, in denen, bis zum 4. Lebensmonat des 1. Kindes, Elterngeld bezogen worden ist.
Ob Sie arbeiten oder nicht spielt dabei keine Rolle.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.06.2017
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
du bekommst nur bis einen tag vor dem 1 geburtstag elterngeld. nicht bis zum 14. monat. außer du bist alleinerziehend oder der vater bekommt noch zwei monate. die ersten beiden monate vom elterngeld werden vom mutterschaftsgeld überlagert, da dies höher ist.
von
mellomania
am 26.06.2017, 06:16
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Also soweit ich weiß kann Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat bezogen werden, aber insgesamt höchstens 2 Monate. Monat 1+2 entfallen quasi wegen Mutterschaftsleistungen, was aber egal ist, da diese auf Elterngeld angerechnet werden. Monat 3 und 4 würde der Bezugszeitraum unterbrochen werden, da fast Vollzeit gearbeitet wird. Ab dem 5. Monat würde dann der Elterngeldbezugszeitraum fortgesetzt werden für die restlichen 10 Monate, die noch übrig bleiben
von
Elaine90
am 26.06.2017, 07:04
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Bis zum 14 Monat nur bei Allleinerziehenden, ansonsten nur bis zum 1. Geburtstag. Oder halt insgesamt 14 Monate, wenn der Vater auch mind 2 Monate nimmt.
von
sternenfee75
am 26.06.2017, 09:36
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Hallo Elaine90,
ich glaube Du unterliegst einem Irrtum oder falschen Informationen anderer:
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes ausgezahlt:
- maximal 12, oder 14, sofern Du alleinerziehend bist oder als Paar 12+2, wobei hier 2 der Vater nehmen darf.
Damit Mütter von Anfang an geschützt werden, gibt es den Mutterschutz (die Fristen sind Dir sicher bekannt), damit in diesen Zeitraum die Geburt fällt, andererseits die Mütter nicht arbeiten müssen, also Schutz für Mutter und Kind.
Die Elternzeit beginnt zwar, so wie man sagt, mit dem ersten Tag nach dem Mutterschutz, aaaaber: die Zeit des Mutterschutzes ab dem Tag der Geburt des Kindes wird aber auf diese 36 Monate Elternzeit angerechnet.
Ebenso verhält es sich mit dem MutterSCHAFTSgeld: es wird mit dem Elterngeld verrechnet.
Es ist also nicht so, dass Du zuerst Mutterschutz hast, dann nochmal 12 Monate Elterngeld bekommst. Schön wäre es und ich habe es mir damals (auch heute noch) ebenso gewünscht.
Was auch nicht geht:
2 Monate Arbeiten gehen ohne Elterngeldbezug, dann wieder Elterngeldbezug erhalten. Es gibt nur rein oder raus.
Während des Elterngeldbezuges kannst Du sowieso nur 30 Wochenstunden max. (alle Jobs addiert) arbeiten, was Dir auf das Elterngeld angerechnet wird.
Solltest Du also in Vollzeit arbeiten, entfällt also das Elterngeld für diese Lebens-Monate.
Zum 2. Kind:
Aufpassen: sofern Du noch in Elternzeit vom ersten Kind bist, zahlt der Arbeitgeber normalerweise gar nöscht. Dazu muss man die Elternzeit des Ersten Kindes kürzen (beenden) auf den Tag vor Beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes.
Gerade erst mit dem AG meiner Frau durchexerziert (und nebenbei: auch die wissen nicht alles, ich musste sie erstmal darüber aufklären).
Warst Du in Teilzeit, und verbleibst in Elternzeit des 1. Kindes, dann bekommst Du doch noch den AG-Zuschuss von der Teilzeit. Kündigst Du aber als Teilzeitarbeitnehmerin die Elternzeit so, wie o.a., dann erhälst Du sogar den Vollzeit-Zuschuss von einst.
Du fragst auch nur, was wäre wenn... mit genauen Daten könnten man auch besser antworten.
Liebe Grüße und alles Gute für Dich und Dein(e) Kind(er)! :)
von
PapaFuchs
am 26.06.2017, 14:01
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Eure ganze Planung steht und fällt aber damit ob das Kind pünktlich kommt. Mutterschutz nach der Geburt ist immer MINDESTENS 8 Wochen. Das heißt, wenn das Kind nach ET kommt, geht es auch schnell rein in den 3ten Lebensmonat. Bei einer Frühgeburt wegen verlängertem Mutterschutz eh. Da der Vater aber den ganzen Lebensmonat nehmen muss - egal ob bei dir als Mutter dann noch Mutterschutz läuft, hättet ihr evtl doch wegen einigen wenigen Tagen ein echtes Problem.
Ich halte die ganze Planung für extrem wackelig und umständlich für alle Beteiligten. Ihr werdet euch sicherlich was dabei gedacht haben, aber mein Ding wie gesagt wäre es eher nicht. ich täte lieber mindestens 1,5 Jahre EZ am Stück ab Geburt anmelden und dann versuchen ein Teil des Geldes zu Seite zu legen damit ich auch in der Zeit nach dem EG über die Runden komme. Papa kann dann ja unabhängig davon seien 2 Monate legen wie er mag.
Und wegen Kind2 _ da sage ich es mal ganz deutlich, bekomme erst einmal Kind1, bevor Du das zweite planst. Was wenn Du bei dem Kind einen Kaiserschnitt bekommst, dann darfst du eh frühstens nach 1-2 Jahren schwanger werden. Dann ist die ganze Planung eh schon pfutsch. oder wenn es nicht so mit der Betreuung klappt von Kind1 wie gedacht?
Mitglied inaktiv - 26.06.2017, 16:05
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Davon ab, man darf nicht mehr wie 30 Std arbeiten um überhaupt einen Anspruch auf EG zu haben. Wenn Kind2 in dem Zeitraum kommt wo man für Kind1 noch EG bezieht - innnerhalb der ersten 12 Monate, dann muss man sich entscheiden, EG oder das höhere Mutterschaftsgeld. Denn, um das volle Mutterschaftsgeld für Kind 2 zu bekommenw as man bei Kind1 bekommen hat, muss man die laufende EZ beenden - und verliert damit den Anspruch auf EG für das erste Kind. Außer man befindet sich im gesplitteten Zeitraum - aber das willst Du ja nicht. Und selbst dann wird geraten sich die Sparrate auszahlen zu lassen.
Beendest du für den neuen Mutterschutz für Kind2 die laufende EZ nicht, dann bekommst du im schlechtesten Falle nur die 13 € Höchssatz pro Tag von der KK. Außer du arbeitest innerhalb der EZ in TZ - dann würde es natürlich das TZ-gehalt als Mutterschaftsgeld geben.
Für mich wie gesagt ist das alles recht unausgegoren mit viel zu vielen wenn und aber und völlig unplanbar. Zumal der AG bestimmt weniger Bock hat eine Angestellte für 2 Monate nach dem Mutterschutz wieder zu beschäftigen. Da hat er zwar kein Mitspracherecht drüber bzw nur in Teilen weil man sich ZUR Geburt für die ersten 2 Jahre festlegen muss, aber der wird es wie gesagt sicherlich kaum danken. Erst recht wenn dann zB auch noch Stillen oder sonstiges dazu kommt.
Mitglied inaktiv - 26.06.2017, 16:11
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
"Was auch nicht geht:
2 Monate Arbeiten gehen ohne Elterngeldbezug, dann wieder Elterngeldbezug erhalten. Es gibt nur rein oder raus."
Warum soll das nicht gehen? Väter machen das doch ständig!
Nehmen zB den 1. Lebensmonat und dann noch den 12. Lebensmonat.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.06.2017, 19:35
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind
Meiner Ansicht nach geht es durchaus, dass man EG bekommt für LM 1 + 2 (bzw hier ja MuSchu-Geld), dann Vollzeit arbeiten geht und anschließend das EG fortsetzt (bis man die 12 Monate EG-Bezug voll hat - mit oder ohne Arbeit).
Willst du wirklich arbeiten? Oder Urlaub/Stunden abbauen?
Beim 2. Baby bekommst du MuSchu-Geld in Vollzeithöhe, wenn...
du im MuSchu einen Vollzeitvertrag hast!
Also...während der Elternzeit explizit "Teilzeit während der Elternzeit" haben und pünktlich zum MuSchu-Beginn beides (TZ und EZ) unterbrechen.
Allerdings wird in der Zeit kein Elterngeld mehr gezahlt (zumindest nicht im Bezug), weil das MuSchu-Geld höher ist als das Elterngeld.
Wenn der MuSchu für das zweite Baby 5 oder 10 Wochen (oder mehr) nach dem EG(-Bezug) beginnt,....kommt auf deinen Vertrag an:
Was möchtest du denn ab LM 15 machen?
Vollzeit arbeiten -> dann Vollzeit-MuSchu-Geld
Teilzeit arbeiten -> dann Teilzeit-Geld
Teilzeit in Elternzeit arbeiten -> dann EZ (und TZ) unterbrechen und Vollzeit-MuSchu-Geld bekommen
Elternzeit (ohne Arbeit) -> dann EZ unterbrechen und Vollzeit-MuSchu-Geld
Die Elterngeldberechnung wurde ja schon genannt (Ausklammerung EG-Bezugsmonate und MuSch-Geld-Monate)
Beim Elterngeld kann eine Unterbrechung der EZ wie von dir geplant (LM 3 + 4) evtl sogar hilfreich sein.
Weil alle Kalendermonate ausgenommen werden, für die man EG bezogen hat.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.06.2017, 19:57